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Kurzzeitpflege - Betreuungseinrichtung auf Zeit

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, können sie für eine kurze Zeit stationär in einer Betreuungseinrichtung untergebracht werden. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn pflegende Angehörige Urlaub machen oder eine bestimmte Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt zu überbrücken ist.

Vorheriger Antrag bei der Pflegekasse


Der Antrag bei der Pflegekasse muss vorher gestellt werden. Die Einrichtung, die eine Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Die Kassen können Auskunft darüber geben, welche Häuser in Frage kommen und wie hoch die Kosten sind. Denn: Die Pflegekasse übernimmt Kosten nur für maximal 28 Tage im Jahr; gleichzeitig zahlt sie höchstens 1.550 Euro. Aber: Mit jedem Jahreswechsel entsteht der Anspruch neu.

Höchstbetrag unabhängig von der Pflegestufe


Der Höchstbetrag von 1.550 Euro gilt übrigens unabhängig von der Pflegestufe. Da aber Einrichtungen die Kurzzeitpflege für jede Stufe unterschiedlich berechnen, schöpft ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe III den Höchstbetrag auch schneller aus.

Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung


Einen Eigenanteil muss der Pflegebedürftige in der Kurzzeitpflege aber in jedem Fall leisten, nämlich für Unterkunft und Verpflegung sowie für die so genannten Investitionskosten. Wer dazu finanziell nicht in der Lage ist, für den springt das Sozialamt ein. Sonderwünsche, wie zum Beispiel ein großes Einzelzimmer oder ein Friseurbesuch, müssen hingegen immer aus eigener Tasche bezahlt werden.
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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/link191968A.html