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Antiaging- und Wellness-Präparate


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Stiftung Warentest

Smoothies

Kein Ersatz für frisches Obst

Nahrungsergänzungsmittel für Kinder

Bestenfalls überflüssig

Nahrungsergänzungsmittel: Die Wunder der Hersteller und die Wahrheit der Präparate

Vertrieb via Internet, Katalog, auf Kaffeefahrten und in Arztpraxen

Im Internet und in Katalogen findet man unzählige Angebote von Nahrungsergänzungsmitteln. Auch auf so genannten Kaffeefahrten kann man sie erwerben. In letzter Zeit wurde noch ein weiterer Vertriebsweg bekannt: Einzelne Ärzte vertreiben in ihren Praxen Nahrungsergänzungsmittel oder ähnliche Produkte. Dies verstößt jedoch gegen geltendes Recht.

Kauf im Internet und per Katalog


Anbieter mit Nahrungsergänzungsmitteln im Sortiment finden sich im Internet zuhauf. Nicht immer stecken hinter den Online-Offerten seriöse Firmen. Folgende Angaben sollten auf keinen Fall fehlen:
  • Name und Adresse des Anbieters
  • Genaue Bezeichnung des Produkts
  • Angaben zur Art des Mittels, z.B. Nahrungsergänzung, diätetisches Lebensmittel
  • Zutatenliste (genaue Auflistung aller Zutaten, nach Menge sortiert)
  • Nährwertangaben (Angaben aller enthaltenen Vitamine, Mineralstoffe, sekundären Pflanzenstoffe etc., mit genauen Mengenangaben pro 100 g und pro Einnahme-Einheit (Portion)
  • Empfohlene tägliche Verzehrsmenge mit einem Warnhinweis, diese Tagesdosis nicht zu überschreiten
  • Prozentangaben der einzelnen Nährstoffe bezogen auf die empfohlene Dosis. Achtung: Zahlenangaben gelten für Erwachsene!
  • Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten
  • Hinweis: Produkt ist außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern
  • Inhaltsangabe (Gewicht, Anzahl Kapseln etc.)
  • Brutto-Preis (incl. Mehrwertsteuer).

Fehlt auch nur eine dieser Angaben ist aus Gründen der Produkt- und Rechtssicherheit Vorsicht geboten. Verzichten Sie auch auf den Kauf, wenn auf den Info-Seiten behauptet wird, dass unsere Nahrung und die Böden nicht mehr ausreichend Nährstoffe enthielten oder dass es mit einer abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei, eine ausreichende Nährstoffversorgung zu gewährleisten - diese Angaben sind falsch und deswegen verboten.

Werden für Produkte Hinweise zur Behandlung oder Heilung einer Krankheit gegeben, gelten diese Mittel als Medikamente und sind in Deutschland nicht zugelassen. Sollten Sie derartige Produkte weitergeben oder für andere bestellen, machen Sie sich strafbar.

Diese Empfehlungen zum Online-Einkauf können Sie hier auch herunterladen.

Widerrufbarkeit der Verträge über Internet und Katalog


Verträge, die über Katalog und Internet geschlossen werden, sind so genannte Fernabsatzverträge, die gegenüber dem Anbieter widerrufen werden können. Die Frist dafür beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Sie beginnt, wenn neben der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht auch bestimmte Informationspflichten erfüllt sind und die Ware beim Verbraucher eingetroffen ist. Die Belehrung muss dem Besteller in Textform bei Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Unter Textform versteht man entweder E-Mail, Fax oder Brief.

➜ Achtung: Der Unternehmer hat die Möglichkeit, den Verbraucher noch nach Vertragsschluss ordnungsgemäß zu belehren. Die Wiederrufsfrist beträgt dann einen vollen Monat. Bei fehlerhafter oder unterbliebener Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nie. Es gibt auch Verträge, die nicht widerrufen werden können. Darunter fallen unter anderem Kaufverträge bei denen die Zusammensetzung und Dosierung des bestellten Nahrungsergänzungsmittels speziell auf den Kunden abgestimmt wurde.

Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland


Häufig wird der Verbraucher bei Bestellungen per Internet oder Katalog auch mit ausländischem Recht konfrontiert. Dies erschwert die Möglichkeit, im Streitfalle sein Recht durchzusetzen. Ist unklar, ob deutsches oder ausländisches Recht zur Anwendung kommt, sollte juristischer Rat eingeholt werden.

➜ Achtung: Soll ein Produkt aus dem Ausland, sei es aus EU-Staaten oder Drittländern, nach Deutschland importiert und in den Verkehr gebracht werden, das den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht, so sind dafür besondere Ausnahmegenehmigungen bzw. Allgemeinverfügungen nach den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) nötig. Liegen diese nicht vor, ist das Inverkehrbringen in Deutschland verboten, es drohen Sanktionen gegen den Inverkehrbringer. Verbrauchern drohen diese nicht, wenn sie solche ausländischen Produkte nur für ihren Privatbedarf beziehen. Wer derartige Produkte allerdings weitergibt oder für andere bestellt, macht sich strafbar. Hinzu kommt, dass Verbraucher, die über Internet oder Katalog in Deutschland nicht verkehrsfähige Nahrungsergänzungsmittel bestellen, Gefahr laufen, dass diese Produkte an der Grenze entschädigungslos beschlagnahmt werden. Ersatzansprüche gegen den Lieferanten sind fraglich, speziell bei Vorkasse trägt der Besteller das finanzielle Risiko.

Nahrungsergänzungsmittel auf Kaffeefahrten


Erfahrungen zeigen: Auf Kaffeefahrten wird oft mit aggressiven Verkaufsmethoden und zweifelhaften Wirkungsversprechen geworben. Meist lassen sich gerade ältere Menschen oder Kranke zum Kauf völlig überteuerter Nahrungsergänzungsmittel überreden. Solche Verträge können ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden, wenn bei Vertragsschluss eine korrekte Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Auf die Aushändigung der Ware kommt es dabei nicht an. Wird erst nach Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt, beträgt diese Frist dann einen vollen Monat. Fehlt die Belehrung oder ist diese fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht nie.

Der Arzt als Vertriebspartner von Nahrungsergänzungsmitteln


Das Ausnutzen der Vertrauensstellung gegenüber Hilfe suchenden Patienten entspricht nicht dem Berufsbild eines Mediziners, dem das Wohl der Patienten oberstes Gebot sein sollte. Es ist für Patienten nicht leicht, vom Arzt angepriesene Produkte abzulehnen, oder sich eine Bedenkzeit zu erbitten, um eine zweite Meinung einzuholen oder einen Preisvergleich anzustellen. Zwar kann der Arzt einen Mangel an Vitaminen erkennen und Empfehlungen zur Ernährung geben, doch der Handel und somit der Verkauf oder die Vermittlung von Nahrungsergänzungsmitteln ist ihm während seiner ärztlichen Tätigkeit nicht gestattet. Der Hinweis des Arztes auf eine ihm nahe stehende Person oder der Verkauf durch in der Praxis vorbeikommende Dritte, die solche Produkte vertreiben, ist ebenso unzulässig.
Wenn ein Arzt gegen die Berufsordnung verstößt, sollte dies auch zum Schutze der anderen Patienten bei der jeweils zuständigen Landesärztekammer gemeldet werden.

➜ Tipp: Informieren Sie Ihre Verbraucherzentrale oder wenden Sie sich direkt an die Ärztekammer Ihres Bundeslandes!

Empfehlungen für Patienten


Wichtig ist, dass sich Patienten nicht vom Arzt zum Kauf und zur Einnahme ganz bestimmter Nahrungsergänzungsmittel überreden lassen. Gegen eine Empfehlung des Arztes zur Ergänzung von Vitaminen und Mineralstoffen ist nichts einzuwenden, doch ist insbesondere Vorsicht geboten, wenn der Arzt auf ein ganz bestimmtes Mittel (oder einen bestimmten Händler) drängt und nur dieses angeblich in Frage kommt.
TitelDok.-TypGröße
Nahrungsergänzungsmittel: Tipps zum Online-KaufNahrungsergänzungsmittel: Tipps zum Online-Kauf.pdf PDF29.1 KB

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/link318202A.html