Das sog. Listenprivileg gilt nicht mehr uneingeschränkt. Grundsätzlich dürfen Ihre Daten zum Zwecke des Adresshandels oder für fremde Webezwecke nur noch verarbeitet oder genutzt werden, wenn Sie zuvor eine Einwilligung hierzu abgegeben haben (§ 28 Abs. 3 S. 1 BDSG).
Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden (§ 28 Abs. 3 a BDSG). Wird die Einwilligung in anderer Form als der Schriftform erteilt, muss der Inhalt der Einwilligung Ihnen schriftlich bestätigt werden. Wird die Einwilligung elektronisch erteilt, so muss die verantwortliche Stelle sicherstellen, dass die Einwilligung protokolliert wird und für Sie jederzeit einsehbar und widerrufbar ist. Die Einwilligungserklärung muss sich durch eine drucktechnische Hervorhebung von den anderen Erklärungen abheben.
In bestimmten Fällen ist nach § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG eine Einwilligung für den Adresshandel oder die Werbung nicht erforderlich. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
Ein Unternehmen darf listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sog. Personenstammdaten,
- Berufsgruppenzugehörigkeit,
- Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
- Name, Titel und akademischen Grad,
- die Anschrift und das Geburtsjahr,
für die eigene Werbung oder die eigene Mark- und Meinungsforschung, soweit dies hierzu erforderlich ist, verwenden. Allerdings nur, wenn das Unternehmen Ihre Daten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit Ihnen erworben hat oder es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Listen oder Verzeichnissen handelt. Neben der Verarbeitung und Nutzung ist zu Werbezwecken auch ohne Ihre Einwilligung eine Übermittlung rechtmäßig erlangter Daten an andere zulässig, wenn die Übermittlung gespeichert wird und die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat aus der Werbung eindeutig für Sie erkennbar ist. In diesen Fällen steht Ihnen ein Auskunftsrecht gegenüber der übermittelnden Stelle zu. Von dieser können Sie auf Verlangen die Herkunft und den Empfänger Ihrer Daten erfahren.
Die Nutzung Ihrer Daten für Werbung für andere Unternehmen (Fremdwerbung) ist dann erlaubt, wenn für Sie eindeutig erkennbar ist, wer die für die Nutzung Ihrer Daten erkennbare Stelle ist. Die fremde Werbung kann der eigenen Werbesendung beigelegt werden (sog. "Beipackwerbung"). Auch kann das Unternehmen in dem eigenen Werbeschreiben ein Angebot eines anderen Unternehmens empfehlen (sog. "Empfehlungswerbung").
Ein Unternehmen darf für die Zwecke der Werbung im Hinblick auf Ihre berufliche Tätigkeit unter der beruflichen Anschrift ohne ihre Einwilligung persönliche Daten nutzen oder verarbeiten.
Ohne Ihre Einwilligung ist zudem die Verwendung Ihrer Daten für die Zwecke der Spendenwerbung gestattet, wenn die Spenden steuerbegünstigt sind.
Diese Ausnahmen (sog. Erlaubnistatbestände) sind nur zulässig, soweit Ihre schützwürdigen Belange nicht entgegenstehen.
Unzulässig ist es, wenn ein Unternehmen den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung zu der Verwendung Ihrer Daten zu Werbe- oder Marktforschungszwecken abhängig macht, wenn es Ihnen sonst nicht möglich ist, eine vergleichbare Leistungen zu erhalten (§ 28 Abs. 3 b BDSG). Man spricht hier von dem sog. "begrenzten Kopplungsverbot".
Die neuen strengeren Vorschriften über den Adresshandel gelten nicht für Daten, die vor dem 01.09.2009 von einem Unternehmen erhoben oder gespeichert wurden. Für diese sog. Altfälle gilt bis zum 31.08.2012 das sog. Listenprivileg fort. Danach dürfen listenmäßig zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe ohne Ihre Einwilligung genutzt und an Werbeunternehmen übermittelt werden. D.h. dass der sog. Personenstammsatz und eine weitere Zusatzinformation, wie z.B. die Kundeneigenschaft eines bestimmten Unternehmens oder die Teilnahme an einer bestimmten Informationsveranstaltung, weitergegeben werden, wenn nicht ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung Ihrerseits besteht.

