Für den Bereich der Werbung per Telefon machen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG) und das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung klare Vorgaben. Eine Werbung per Telefonanruf gegenüber Ihnen ist unzulässig, sofern Sie nicht eingewilligt haben. Auch die Werbung durch Faxgeräte, E-Mail oder SMS ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zulässig ist die Werbung mittels elektronischer Post ausnahmsweise, wenn
- ein Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von Ihnen Ihre elektronische Postadresse erhalten hat,
- das Unternehmen Ihre Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- Sie der Verwendung Ihrer Daten nicht widersprochen haben und
- Sie bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wurden, dass Sie der Verwendung jederzeit widersprechen können, ohne dass hierfür neben den Übermittlungskosten nach den Basistarifen weitere Kosten entstehen.
Sollte diese Werbung nicht erwünscht sein, können Sie jederzeit einer weiteren Nutzung Ihrer Daten widersprechen und gegebenenfalls auch eine Löschung verlangen, sofern die Daten nicht in einem aktuellen Vertragsverhältnis genutzt werden. Untersagen Sie auch ausdrücklich die Weitergabe diese Daten an Dritte.
Werbung mittels Post ist unzulässig, wenn erkennbar ist, dass Sie diese Werbung nicht wünschen. Ihre ablehnende Haltung gegenüber der Zusendung von Werbepost bringen Sie am besten zum Ausdruck, in dem Sie sich direkt an das Werbeunternehmen wenden und der Zusendung von Werbepost widersprechen. Auch empfiehlt es sich, sich in die sog. Robinsonliste einzutragen.

