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Welche Möglichkeiten bietet das Gesetz zum Schutz Ihrer Daten?

Sie können der Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen (§ 28 Abs. 4 BDSG). Dabei ist jedes Unternehmen, das Sie persönlich zu Werbezwecken anschreibt, verpflichtet, Sie über dieses Widerspruchsrecht zu informieren. Persönlich angesprochen sind Sie immer dann, wenn das Unternehmen bei der Anrede Ihren Namen verwendet oder wenn auf dem Briefumschlag Ihre Adresse angegeben ist.

Nach dem Widerspruch dürfen die Daten nicht mehr zu den genannten Zwecken verwendet werden. Übermittelt ein Unternehmen Ihre Daten dennoch, stellt dies bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 300.000 Euro geahndet werden kann. Dabei handelt es sich nicht um eine starre Höchstgrenze. Das Bußgeld soll sich an den wirtschaftlichen Vorteilen, die der Täter aus der unberechtigten Verwendung Ihrer Daten gezogen hat, orientieren und kann im Einzelfall über 300.000 Euro liegen. Handelt das Unternehmen gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder zu schädigen, liegt eine Straftat vor (§ 44 Abs. 1 BDSG). Da der Straftatbestand nur auf Antrag verfolgt wird (§§ 44 Abs. 2 BDSG, 77 ff. StGB), müssen Sie oder die zuständige Aufsichtsstelle bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellen.

Unternehmen, die geschäftsmäßig Daten zum Zweck der Übermittlung speichern, haben Ihnen gegenüber eine Benachrichtigungspflicht (§ 33 Abs. 1 BDSG). Danach sind Sie von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten in Kenntnis zu setzten. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen, die sehr weit gefasst sind. So besteht keine Benachrichtigungspflicht, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt haben oder wenn es sich – wie beim Adresshandel - um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt.

Sie haben gegenüber den verantwortlichen Stellen ein Auskunftsrecht (§ 34 Abs. 1 BDSG). Die Unternehmen sind verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, welche Daten über Sie zu welchem Zweck gespeichert sind, woher die Daten stammen und an welches Unternehmen die Daten weitergeleitet wurden. Das Unternehmen hat Ihnen die Auskunft schriftlich zu erteilen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben.

Hat die Auskunftserteilung ergeben, dass unrichtige Daten zu Ihrer Person bei dem Unternehmen gespeichert sind, haben Sie ein Recht auf Berichtigung (§ 35 Abs. 1 BDSG) der unrichtigen Daten. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung (§ 35 Abs. 2 BDSG) wenn die Speicherung der Daten unzulässig ist.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/link520031A.html