Wird entgegen den Bestimmungen des UWG Werbung an Sie gerichtet, können Sie sich einerseits zivilrechtlich mittels einer gerichtlichen Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Andererseits kann der Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts durch Verbraucherverbände abgemahnt werden. Hierbei müssten Sie schriftlich und in Form einer eidesstattlichen Versicherung darlegen, wann, wo, wie und durch wenn Sie unerwünschte Werbung erhalten haben und dass sie mit dem Werbenden in keinem Vertragsverhältnis stehen bzw. diesem kein Einverständnis beispielsweise zu einem Werbeanruf erteilt haben. Wenden Sie sich hierfür an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz, Telefon: 06131/28480, Fax: 06131/284866, E-Mail:
info@vz-rlp.de.
Daneben können Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch darf der Anrufer hierbei seine Rufnummer gemäß dem Telekommunikationsgesetz nicht unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Bei Verstößen hiergegen droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Die Verstöße ahndet jeweils die Bundesnetzagentur (
www.bundesnetzagentur.de )