Warum kommen einzelne Kassen nicht mit dem Geld aus und müssen einen Zusatzbeitrag erheben? Zukünftig müssen alle Kostensteigerungen allein von den Arbeitnehmern getragen werden – und zwar über die Zusatzbeiträge. Der Anstieg der Ärztegehälter, Arzneimittelausgaben und erhöhte Zuweisungen an Krankenhäuser verursachen Ausgaben in Milliardenhöhe. Daneben wirkt sich die konjunkturelle Lage auf die Einnahmen des Gesundheitsfonds und in der Folge auf die an die Kassen zu verteilenden Mittel aus. Kommt eine Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht aus, muss sie diese Lücke über Zusatzbeiträge decken. Auslöser können verschiedenste Faktoren sein, etwa eine besondere Versichertenstruktur (viele chronisch kranke oder ältere Versicherte). Keinesfalls muss dies zwangsläufig in einem unwirtschaftlichen Verhalten der Kasse begründet sein – auszuschließen ist dies allerdings ebenfalls nicht.
Wie hoch sind die Zusatzbeiträge?
Die Krankenkassen können von jedem Versicherten unabhängig von dessen Einkommen einen Zusatzbetrag in unbegrenzter Höhe in Euro und Cent verlangen.
Gibt es einen Schutz vor finanzieller Überforderung?
Es ist ein Sozialausgleich für den Fall vorgesehen, dass die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in Deutschland – ein statistischer Wert, der jeweils im Herbst für das kommende Jahr festgelegt wird – zwei Prozent des Bruttoeinkommens eines Versicherten übersteigt. Der tatsächlich von der eigenen Kasse erhobene Zusatzbeitrag wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht aus. Bei einem Einkommen von 3.825 Euro monatlich (Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2012) beläuft sich dieser Betrag auf monatlich bis zu 76,50 Euro oder jährlich 918 Euro.
ALG-II-Bezieher müssen die Zusatzbeiträge seit 2011 nicht mehr selbst tragen. Allerdings werden die Kosten nur bis zur Höhe des festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrages übernommen. Für das Jahr 2012 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von Null festgelegt. Das heißt, der Gesetzgeber setzt voraus, dass die Mehrheit der Krankenkassen in diesem Jahr keine Zusatzbeiträge erhebt. Verlangt eine einzelne Kasse dennoch einen Zusatzbeitrag, kann sie in ihrer Satzung festlegen, dass auch ALG-II Empfänger diesen Betrag tragen müssen. Ein Ausgleich erfolgt in diesem Fall nicht, so dass sich für die Betroffenen nur durch einen Wechsel ihrer Krankenkasse eine finanzielle Mehrbelastung vermeiden lässt.
Wer muss den Zusatzbeitrag nicht bezahlen?
Der Zusatzbeitrag gilt nur für Mitglieder (den "Beitragszahler"), nicht für Kinder und mitversicherte Partner. Den Zusatzbeitrag für Sozialhilfeempfänger und Bezieher einer Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter.
Beteiligt sich der Arbeitgeber am Zusatzbeitrag?
Nein. Den Zusatzbeitrag muss der Versicherte allein aufbringen. Jeder Beitragszahler, dessen Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhebt, wird schriftlich auf die zu bezahlenden Mehrkosten aufmerksam gemacht. Jeder Versicherte muss den fälligen Zusatzbeitrag dann selbst überweisen oder der Kassen eine Einzugsgenehmigung erteilen - eine direkte Abrechnung über den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Was passiert, wenn ich nicht zahle?
Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Zusatzbeitrags für sechs Kalendermonate in Rückstand ist, kann die Kasse einen Versäumniszuschlag von mindestens 20 Euro bis maximal drei Monatsraten des Zusatzbetrags verlangen. Noch gravierender: Die Regeln des Sozialausgleichs finden bis zur vollständigen Begleichung der Rückstände bzw. einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung keine Anwendung mehr. Außerdem können die Kassen Mahnverfahren bis hin zur Pfändung betreiben.
Gibt es dennoch Kassen, die eine Prämie auszahlen?
Ja, manche Krankenkassen, die ihre Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht vollständig aufgebraucht haben oder über höhere Rücklagen verfügen, erstatten Versicherten einen Teil der Beiträge zurück (Prämienauszahlung). Dies sind aktuell nur sehr wenige kleine Kassen.
Wann gilt das Sonderkündigungsrecht? Spätestens vier Wochen bevor die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhebt (Fälligkeitstermin), muss sie die Versicherten darüber und das Sonderkündigungsrecht informieren. Die Betroffenen können schriftlich ihren Kündigungsanspruch geltend machen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Geht die Kündigung beispielsweise im Februar bei der Kasse ein, wird man zum 1. Mai Mitglied bei der neuen Krankenkasse.
Wer sein Sonderkündigungsrecht nutzt und zu einer anderen Kassen wechselt, muss den anfallenden Zusatzbeitrag trotz der Kündigungsfrist nicht zahlen. Auch wenn es Verzögerungen beim Wechsel gibt (zum Beispiel verspätete Zusendung der Kündigungsbestätigung durch die alte Kasse) fällt der Zusatzbeitrag nicht an. Sollte eine Kasse ihre Versicherte nicht rechtzeitig auf die Erhebung des Zusatzbeitrages hinweisen (1-Monatsfrist), darf sie diesen nicht erheben.
Wie viel Zeit bleibt für die Kündigung?
Nach der Mitteilung der Kasse haben Sie mindestens vier Wochen Zeit, um bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags zu kündigen. Sie sollten aber keine überstürzte Entscheidung treffen. Lassen Sie sich genügend Zeit und informieren Sie sich. Versicherte, die seit 18 Monaten bei einer Krankenkasse versichert sind, können jederzeit kündigen und mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist wechseln. Aber Achtung: Wenn Sie die Frist zur Sonderkündigung verpasst haben und "regulär" kündigen, muss der von der alten Kasse verlangte Zusatzbeitrag noch bis zum Beginn der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenversicherung gezahlt werden.
Was passiert nach der Kündigung?
Spätestens nach zwei Wochen sollte die Versicherung die Kündigung bestätigen. Dieses Schreiben müssen Sie beim Wechsel in eine neue Krankenkasse vorgelegen. Anders als private Versicherungen sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, jeden Kunden aufzunehmen. Nach dem Wechsel müssen Sie mindestens 18 Monate in der Krankenkasse bleiben, es sei denn, die Kasse verlangt den Zusatzbeitrag oder streicht die Prämie. Dann greift das Sonderkündigungsrecht, die Bindungsfrist entfällt.
Was passiert, wenn ich meine neue Versichertenkarte nach einem Wechsel nicht sofort bekomme?
Es kommt leider vereinzelt vor, dass neue Kunden auf ihre Versichertenkarte warten müssen. Grundsätzlich muss der Versicherte beim Arztbesuch seine Chipkarte vorlegen. Doch der Arzt darf den Patienten wegen des fehlenden Dokuments nicht unbehandelt wegschicken. Wenn der Versicherte die Karte nicht innerhalb von zehn Tagen nachreicht, kann der Mediziner eine Rechnung ausstellen. Wird die Chipkarte noch im laufenden Quartal vorgelegt, muss der Arzt den Rechnungsbetrag wieder erstatten.
Was sollte man beim Wechsel der Krankenkasse beachten?
Ein Wechsel sollte gründlich überlegt sein, vor allem wenn Sie mit Ihrer Versicherung zufrieden sind. Fragen Sie unbedingt nach, ob auch die neue Krankenkasse eine Erhöhung plant, da nicht auszuschließen ist, dass weitere Kassen einen Zusatzbeitrag erheben müssen. Die Antwort lassen Sie sich am besten schriftlich bestätigen. Kassen geben maximal für das Jahr 2011 eine Bestätigung, dass kein Zusatzbeitrag erhoben wird, weitergehende Aussagen sind nicht seriös.
Welche ist die beste Krankenkasse?
Das ist stark von den eigenen Bedürfnissen abhängig: Manche Kassen haben spezielle Angebote für Familien oder bieten besondere Leistungen für schwer oder chronisch Erkrankte an. 95 Prozent der Leistungen sind jedoch für alle Kassen vorgegeben und gleich. Wichtig ist vor allem auch der Service: Ist die Hotline gut erreichbar oder gibt es eine Geschäftsstelle vor Ort.
Grundsätzlich sollte man keine überstürzte Entscheidung treffen, sondern sich vorab gut informieren, beispielsweise in der
Datenbank der Stiftung Warentest. Eine individuelle Beratung zur Krankenkassenwahl und deren -wechsel gibt es bei der Verbraucherzentrale.



