Das Landgericht Mainz hat im Februar 2010 mehrere Gaspreiserhöhungen der entega aus der Vergangenheit für unzulässig erklärt (AZ: 12 HK.O 38/08). Grund: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Heizgaskunden verwendete Preisänderungsklausel aus den 1980-er Jahren war zu unbestimmt formuliert. Außerdem enthielt sie keine Verpflichtung, Preise nach Möglichkeit auch zu senken. "Wer diese Klausel in seinem Vertrag mit den damaligen Stadtwerken, heute entega, noch vorfindet und in der Vergangenheit den erhöhten Gaspreisen der entega regelmäßig widersprochen hat, hat gute Chancen nun Geld zurückverlangen zu können oder die Beträge aus den gekürzten Gasrechnungen behalten zu dürfen", so Fabian Fehrenbach, Fachberater für Energierecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Auf etwaige Vergleichsangebote der entega sollten die Betroffenen nicht eingehen. Forderungen der entega aufgrund der unzulässigen Klausel sind nicht begründet und daher gerichtlich nicht durchsetzbar.
Die Klausel findet sich in alten Heizgasverträgen mit den Stadtwerken, die nicht durch neue Verträge mit veränderten Geschäftsbedingungen ersetzt wurden. In den alten Vertragsbedingungen ist sie unter Punkt 3.3. zu finden und lautet: "Sollten sich in Zukunft die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, durch welche die Preisvereinbarungen dieses Sonderabkommens begründet sind, können die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Preise und Bedingungen mit Wirkung des auf die Veröffentlichung folgenden Monats verlangen. Zu einer Einzelbenachrichtigung sind die Stadtwerke nicht verpflichtet."
Laut Aussage einzelner Verbraucher unterbreitet die entega Betroffenen offensichtlich Vergleichsangebote, um zumindest noch Teilbeträge der gekürzten Rechnungen zu erhalten. "Diese Angebote kann man getrost ausschlagen, wenn man besagte Klausel in seinen vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet und in der Vergangenheit regelmäßig erhöhten Gaspreisen der entega widersprochen hat. Es besteht dann schlichtweg keine Zahlungspflicht", so Fehrenbach.
Ob auch diejenigen Kunden Geld zurückfordern können, die erhöhten Gaspreisen in der Vergangenheit nicht regelmäßig und aktiv widersprochen haben, wird von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abhängen, die für den 16.06.2010 erwartet wird.
Fragen zum Thema Gaspreiserhöhungen beantwortet die Verbraucherzentrale montags von 14 bis 17 Uhr und donnerstags von 10 bis 13 Uhr unter 01805 60 75 60 25 (0,14 Euro pro Minute aus dem Deutschen Festnetz; aus den Mobilfunknetzen maximal 0,42 Euro pro Mi-nute).
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