Die folgenden Informationen bieten Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik. In keinem Fall können die Informationen eine individuelle Beratung durch einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechts- bzw. Fachanwalt ersetzen.
Der Vorwurf
Ihnen wird vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. indem Sie rechtswidrig, also ohne eine entsprechende Erlaubnis zu besitzen, urheberrechtlich geschützte Werke wie beispielsweise Musikstücke, Filme, Computerspiele oder Fotos im Internet in Tauschbörsen zum Herunterladen angeboten – also öffentlich zugänglich gemacht zu haben – und/oder selbst heruntergeladen (Download) zu haben.
Das Urheberrecht sieht vereinfacht ausgedrückt vor, dass sowohl das eigene Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken als auch das Herunterladen derselben in Tauschbörsen nicht erlaubt ist, wenn man hierzu nicht berechtigt ist.
Das Vorgehen der Abmahnenden
Die Rechteinhaber dieser Werke gehen strikt gegen solche Urheberrechtsverletzungen vor. , Meistens sind das große Unternehmen. Sie beauftragen, Firmen damit, (angebliche) Rechtsverletzer zu ermitteln. Die beauftragten Firmen stellen die IP-Adresse des Anschlusses fest, deren Inhaber sich angeblich aktiv in den Tauschbörsen betätigt haben soll oder tatsächlich betätigt hat.
Die Rechteinhaber benötigen dann noch den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers. Hierzu führen sie mittlerweile regelmäßig ein Auskunftsverfahren vor dem jeweils zuständigen Gericht durch. Das Gericht prüft bei diesem Verfahren die Voraussetzungen. Liegen diese vor gestattet das Gericht dem Provider, die Namen und Adresse (?) des Anschlussinhabers an die Rechteinhaber herauszugeben.
Haben die Inhaber der Rechte die erforderlichen Daten, mahnen die beauftragen Rechtsanwälte, die angeblichen Rechtsverletzer ab. Hierzu schicken sie ein Abmahnschreibens und setzen gleich eine Frist zum Begleichen der Forderung.

