Ab 01.07.2010 sollen Schuldner durch das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei Kontopfändungen vor dem Zugriff der Gläubiger besser geschützt sein. Im Falle einer Pfändung ist das P-Konto in Höhe des individuellen Pfändungsfreibetrages dann nicht gesperrt. Der Kontoinhaber kann weiterhin über die Geldmittel verfügen, die zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes notwendig sind. Überweisungen und Barabhebungen sind also noch möglich.
Nach bisheriger Rechtslage musste die Freigabe des Kontos nach einer Pfändung meist gerichtlich durchgesetzt werden. Auch wurde ein gepfändetes Konto nicht selten aufgrund des höheren Bearbeitungsaufwandes von Seiten der Kreditinstitute gekündigt, so die Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V..
Leider gibt es aber durch das P-Konto auch künftig keinen einklagba-ren Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines solchen Kontos. Das heißt, dass nur ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewan-delt werden kann. In einigen Bundesländern, so auch in Rheinland-Pfalz, sind allerdings die Sparkassen gesetzlich verpflichtet, ein Girokonto auf Guthabenbasis, d. h. ohne die Möglichkeit der Kontoüberziehung, einzurichten. Die Sparkassen dürfen diese Kontoeinrichtung auch nur ablehnen, wenn die Kontoführung für sie unzumutbar wäre. Dies könnte etwa bei groben Fehlverhalten des Kunden gegenüber den Mitarbeitern oder bei Falschauskünften der Fall sein. Ein negativer Schufaeintrag dagegen rechtfertigt die Ablehnung nicht. Dieses Guthabenkonto kann dann kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden.
Weitere Informationen und Tipps rund um das Thema P-Konto und Schulden erhalten Betroffene am Expertentelefon zur Verbraucherinsolvenz der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Unter der Rufnummer 0180 20 00 766 (6 Cent pro Gespräch, aus dem Mobilfunk max. 42 Cent) steht am 06.07. 2010 und am 13.07 2010 von 9 bis 13 Uhr ein Experte für Fragen zur Verfügung. Ab August ist das Expertentelefon jeden 2. und 4. Dienstag im Monat von 9 bis 13 Uhr geschaltet. Finanziert wird das Expertentelefon aus Projektmitteln des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
VZ-RLP
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