Hitzegeschädigte Bahnkunden müssen sich nicht mit Kulanzregelungen zufrieden geben, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Gesundheitlich beeinträchtigte Fahrgäste haben gemäß Europäischer Fahrgastrechtverordnung (VO EG 1371/2007)in Verbindung mit entsprechendem Landesrecht einen Anspruch auf Schadensersatz. Betroffene müssen sich nicht mit einem Reisegutschein vertrösten lassen. Sie können Geld als Entschädigung verlangen. Gutscheine sind ein geschickter Schachzug der Bahn, um trotz eigenen Fehlverhaltens ungeschoren davon zu kommen. Ein Reisegutschein kostet die Bahn nichts, denn die Züge fahren – mit oder ohne Gutscheininhaber.
"150 % des Reisepreises sind das Minimum - aber das bitte in Geld!", meint Monika Hecken, Juristin im Klima-Projekt der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. Sie empfiehlt allen Geschädigten ihren Anspruch direkt schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die Deutsche Bahn DB Fernverkehr AG, Kundendialog; Stichwort "Hitzewelle", Postfach 10 06 13, 96058 Bamberg zu richten.
Bei Verspätungen über 60 Minuten steht den Geschädigten darüber hinaus eine Entschädigung zu, die mit dem Fahrgastrechtformular oder online beantragt werden kann.
Für den zukünftigen "Hitzegau" in Zügen rät die Verbraucherzentrale den Reisenden, sich den Ausfall der Klimaanlage vom Zugbegleiter bestätigen zu lassen und notfalls mit Mitreisenden Adressen auszutauschen, um im Streitfall Zeugen benennen zu können. Außerdem sollten sie in solchen Fällen Getränke und Informationen zu alternativen Reisemöglichkeiten verlangen. Auch dazu sind die Reisenden nach europäischem Recht berechtigt. Verspätungen sollten sie sich im Zug oder innerhalb von fünf Tagen am Bahnhof quittieren lassen. Am Besten sollte man sich sofort ein Fahrgastrechtformular vom Zugbegleiter oder am Bahnhof aushändigen lassen.
Fragen zum Thema Fahrgastrechte beantworten die Expertinnen der Verbraucherzentrale kostenlos freitags von 10 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 06131-28 48-19 oder per E-Mail an mobilitaet@vz-rlp.de.
VZ-RLP
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