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Titelbild des Ratgebers Wenn die Pfändung droht

Wenn die Pfändung droht


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160 Seiten

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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

17.08.2010
Verwirrung durch Gasversorger RWE
Verbraucherzentrale verurteilt Verdrehung der Rechtslage

Mit einem verwirrenden Schreiben versucht der Gasversorger RWE dieser Tage Kunden zu verunsichern, die nicht nachvollziehbaren Preisänderungen widersprochen hatten. RWE gaukelt den Kunden Rechtssicherheit durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. Diese neue verbraucherfreundliche BGH-Rechtsprechung wird dabei falsch wiedergegeben. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz verurteilt dieses Verhalten des Versorgers und fordert ihn hiermit auf, solche Behauptungen zu unterlassen.

Die Betroffenen waren in den vergangenen Jahren dem Aufruf der Verbraucherzentralen gefolgt, nicht nachvollziehbar dargestellten Preiserhöhungen zu widersprechen. Der Gasversorger RWE hingegen behauptet mit Verweis auf mehrere BGH-Urteile in einem Schreiben an betroffene Kunden: "Mit den BGH-Urteilen herrscht für die Energiebranche nunmehr Rechtssicherheit für die Frage der Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln." Mit seiner irreführenden Behauptung will der Anbieter offenkundig den Widerstand der Kunden brechen, um sie zur Einwilligung in nach wie vor unklare Preise zu veranlassen. Entscheidend ist jedoch, welche Preisänderungsklausel im Einzelfall vereinbart wurde und ob diese den Anforderungen des BGH genügen. Der Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale, Fabian Fehrenbach, fordert die betroffenen Verbraucher daher auf, weiterhin konsequent zu bleiben und sich nicht einschüchtern zu lassen.
Das im Kern von der RWE zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 2010 beschäftigte sich mit einer unzulässigen Preisanpassungsklausel. Der BGH stellte fest, dass im Falle einer unzulässigen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffene Kunden Rückzahlungsansprüche haben, selbst wenn sie in der Vergangenheit ihren Abrechnungen nicht widersprochen haben. Das Gericht stellte auch fest, welche Vorraussetzungen für eine wirksame Klausel erforderlich sind. "Gerade Heizgaskunden, die häufig solche Klauseln in ihren Verträgen haben, sollten daher unbedingt einem Rechtskundigen ihre Klausel zur Prüfung vorlegen", so Fehrenbach. Dieser kann dann auch beurteilen, ob bei Bestehen von Rückforderungsansprüchen diese eventuell schon verjährt sind und ob es sich lohnt, den Energieversorger zu verklagen. Da der Versorger ohne Klage kaum zu Rückzahlungen bereit sein dürfte, empfiehlt sich ein solches Vorhaben nur, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.

Sollte mit dem von der Verbraucherzentrale kritisierten Schreiben eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einhergehen, so wäre dies eine Vertragsänderung, der natürlich widersprochen werden kann. Dann wäre die RWE aber berechtigt, den alten Vertrag mit der unwirksamen Klausel auf das Laufzeitende hin zu kündigen. Verbraucher sollten sich in diesem Fall einfach einen günstigeren Versorger suchen; davon gibt es mittlerweile mehr als genug und zur Versorgungsunterbrechung wäre die RWE in diesem Falle nicht berechtigt.

Wer neue AGBs mit wirksamer Preisänderungsklausel von seinem Versorger akzeptiert, kann laut BGH erhöhte Gaspreise in Zukunft allerdings immer noch gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüfen lassen. "Denn eine wirksame Preisänderungsklausel bedeutet keineswegs automatisch, dass der neu festgelegte Preis transparent und an-gemessen ist", so Fehrenbach abschließend.
Individuellen Rat erhalten Betroffene am Beratungstelefon Energie-recht der Verbraucherzentrale unter 01805 / 60 75 60 25 jeden Montag von 13 bis 17 Uhr und jeden Donnerstag von 10 bis 13 Uhr (14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent pro Minute aus den Mobilfunknetzen).

Wer beabsichtigt, seinen Gasversorger zu wechseln, findet in der Broschüre "So finden Sie Ihre neue Flamme" alles, was man zum Versorgerwechsel wissen muss, sowie eine Übersicht über die Tarife und günstigsten Angebote. Die Broschüre ist für 3,90 Euro in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale erhältlich. Postversand erfolgt zuzüglich 2 Euro für Porto und Versand gegen Rechnung über die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Postfach 4107 in 55031 Mainz.
VZ-RLP


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Ludwigsstrasse 6, 55116 Mainz
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/link772881A.html