Mit aktuellem Schreiben informiert die Thüga Energie Rheinhessen-Pfalz (Thüga) Gaskunden, die sich in der Vergangenheit gegen überhöhte Gaspreise zur Wehr gesetzt hatten, gezielt falsch über die aktuelle Rechtslage, so die Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Unter anderem wird in den Briefen behauptet, dass durch ein Privatgutachten der Firma PricewaterhouseCoopers AG (PWC) der Nachweis erbracht worden sei, dass die von Verbrauchern angegriffenen Preiserhöhungen zu Recht erfolgt seien. Verbraucher hatten zum Teil schon seit 2004 überzogenen Preiserhöhungen widersprochen und Rechnungen entsprechend gekürzt. Diese gekürzten Beträge fordert die Thüga jetzt zurück.
In dem Schreiben zitiert die Thüga ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.06.2007 (AZ: VIII ZR 36/06). In diesem wurde Folgendes ganz klar dargestellt: Eine Preiserhöhung ist nur dann rechtens, wenn nicht nur die erhöhten Einkaufskosten des Gasversorgers bei der Beschaffung von Gas, die so genannten Bezugskosten, berücksichtigt werden, sondern auch rückläufige Kosten im Gasversorgungsunternehmen. "Zum Punkt rückläufige Kosten nimmt das Gutachten von PWC aber überhaupt keine Stellung. Zudem ist es ein Privatgutachten und im Gerichtsverfahren daher gar nicht beweistauglich", so Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Das zweite von der Thüga zitierte BGH-Urteil vom 19.11.2009 (AZ: VIII 138/07) geht nochmals ausdrücklich auf die Pflicht ein, auch Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben. Weiterhin ist es dem Versorger unter anderem unternehmerisch zuzumuten, günstig einzukaufen (Rdn. 43 des Urteils). Auch eine Offenlegung der Kalkulation, die durch das PWC-Gutachten nicht ansatzweise erbracht wird, kann laut diesem Urteil keinesfalls pauschal vor dem Hintergrund "Betriebsgeheimnis" abgelehnt werden.
Das Gutachten selbst weist im Übrigen ausdrücklich darauf hin, dass auch Kostenbestandteile den Gasabgabepreis beeinflussen, die nicht geprüft wurden. "Insofern ist das Gutachten für den Nachweis rechtmäßiger Preiserhöhungen vor dem Hintergrund der genannten Urteile wertlos", so Fehrenbach weiter.
Der Argumentation der Thüga muss darüber hinaus das neueste Urteil des BGHs vom 14.07.2010 (AZ: VIII ZR 327/07) entgegengehalten werden. Laut diesem Urteil ist es auch Kunden, die in der Vergangenheit keinen Widerspruch eingelegt haben, unter Umständen möglich, Rückforderungen gegen den Gasversorger geltend zu machen. "Die Voraussetzung ist, dass man Heizgaskunde im Sondervertrag ist und sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) eine unwirksame Preisänderungsklausel befindet, denn bei unwirksamer Preisänderungsklausel dürfen Preise eben nicht verändert werden", so Fehrenbach.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt allen Betroffenen auf die Nachforderungen zu reagieren und auch genau auf die Verjährung zu achten. Rechnungen aus dem Jahr 2006 oder älter, die nicht vollständig bezahlt wurden, sind seit dem 31.12.2009 verjährt und können gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.
Im Gegenzug wäre es Heizgaskunden möglich, die Thüga auf Rückzahlung zu verklagen. Betroffenen rät die Verbraucherzentrale daher, mit einem Vergleichsvorschlag auf den Gasanbieter zuzugehen. Im Zuge eines Vergleichs sollte die Thüga auf ihre Nachforderungen verzichten, als Gegenleistung verzichtet der Kunde auf Rückforderungen wegen unzulässiger Preisänderungsklausel für einen eventuell weit in die Vergangenheit reichenden Zeitraum. Vertragsstrafen, z.B über Verschwiegenheit, gehören keinesfalls in einen solchen Vergleich.
Hilfestellung für Betroffene und weitere Informationen gibt es bei der Verbraucherzentrale unter energie@vz-rlp.de oder telefonisch montags von 14 bis 17 Uhr und donnerstags von 10 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 01805 60 75 60 25 (0,14 Euro Pro Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom, max. 0,42 Euro aus den Mobilfunknetzen.
VZ-RLP
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