Nach Google bietet auch das Softwareunternehmen "Microsoft" mit seinem Angebot
"Bing Maps Streetside" Panoramabilder von öffentlichen Plätzen und Straßen im Internet an. Seitdem fahren die Kamerafahrzeuge bundesweit circa 50 weitere Städte und Regionen ab. Zwischenzeitlich hat "Microsoft" die ersten Aufnahmen von öffentlichen Straßen und Plätzen in das bestehende Kartenmaterial von "Bing Maps" integriert und ins Internet gestellt. Für eine einzelne Panoramaansicht sollen hunderte Bilder zu einem nahtlosen 3D-Modell zusammengefügt und so die realen Verhältnisse präzise abgebildet werden. Unzureichender Schutz der Privatsphäre
Zunächst wollte Microsoft betroffenen Hauseigentümern und Mietern keine Möglichkeit einräumen, bereits vor der Veröffentlichung der Aufnahmen Widerspruch einzulegen. Das stieß auf die Kritik der Aufsichtsbehörden für Datenschutz in den Bundesländern, des Bundesbeauftragten für Datenschutz und der Verbraucherzentralen. Daraufhin hatte das Unternehmen kurzzeitig nachgegeben und die Vorab-Widersprüche akzeptiert, die zwischen dem 1. August und dem 30. September 2011 eingelegt wurden.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, die für Microsoft zuständige Aufsichtsbehörde, hat gegen die Kamerafahrten grundsätzlich keine Einwände. Vorausgesetzt: Die Gesichter der aufgenommenen Personen und auch die Kfz-Kennzeichen werden unverzüglich unkenntlich gemacht (verpixelt). Falls "Microsoft" jedoch Vorabwidersprüche nicht berücksichtigen und die entsprechenden Hausansichten nicht ebenfalls schon vor der Einstellung ins Internet unkenntlich machen wollte, hatte das Amt angekündigt, die Veröffentlichung der Panoramaaufnahmen zu untersagen.
Offene Fragen beim Geodaten-Kodex der Internetwirtschaft
Beim Geodaten-Kodex handelt es sich um eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft für Panorama-Bilderdienste im Internet. Diese Vereinbarung schützt die Privatsphäre von Verbrauchern aber nur unzureichend. Die Aufsichtsbehörden für Datenschutz in den Bundesländern, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Verbraucherzentralen kritisieren, dass betroffenen Hauseigentümern und Mietern keine Möglichkeit eingeräumt wird, bereits vor der Veröffentlichung der Aufnahmen Widerspruch einzulegen. Die im Geodaten-Kodex vorgesehene Möglichkeit, nach der Veröffentlichung der Bilder zu widersprechen, reicht nicht aus, um Persönlichkeitsrechte effektiv durchzusetzen. Denn sind die Daten einmal im Netz, lassen sie sich nur schwer wieder zurückholen.
Weiteres Manko: Die Forderungen nach einem Widerspruchsregister setzt er nur zu einem kleinen Teil um. Zwar sieht die Übereinkunft eine zentrale Informationsstelle über die Geodatendienste vor, nicht aber die Möglichkeit, einen einmaligen für alle Dienste geltenden Widerspruch einzulegen. Wer keine Abbildung seines Hauses oder seiner Wohnung im Internet wünscht, muss daher im Auge behalten, welche neuen Dienste angeboten werden und immer wieder aufs Neue tätig werden. Zudem sind die Geodaten-Kodex nur für Unterzeichner und nicht für die gesamte Internetwirtschaft verbindlich. Auch bleibt offen, wie kontrolliert werden soll, ob die Verhaltensregeln eingehalten werden, und Verstöße geahndet werden sollen.
Gegenwehr nur noch im Nachhinein
Wer die Frist zum Vorab-Widerspruch verpasst hat, hat zwar weiterhin das Recht, dass die eigene Häuserfront unkenntlich gemacht wird, aber die Verpixelung der Bilder erfolgt dann erst nach deren Veröffentlichung. Die Gebäude können nach Angaben von Microsoft direkt im Bowser markiert werden. Auf der Website von Microsoft finden sich hierzu nähere Informationen. Dort stehen auch die Fahrpläne der eingesetzten Fahrzeuge. Außerdem kann ein Formular herunter geladen oder schriftlich angefordert (Microsoft Deutschland GmbH, Widerspruch Bing Maps Streetside, Postfach 101033, 80084 München) und ausgefüllt an die genannte Adresse geschickt werden.
Sollte der Widerspruch keinen Erfolg haben, können Sie sich an das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht als zuständige Aufsichtsbehörde wenden: per Post (Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27, 91522 Ansbach) oder per
E-Mail (poststelle@lda.bayern.de).
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