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Gaspreise - Preiserhöhungen - Abrechnungen

Widerspruch gegen die Jahresverbrauchsabrechnung

Gasflamme/Rechte: stockfoto.com/TwilightEyeDie meisten Gaslieferanten beziehen in die Jahresabrechnung auch die Preiserhöhungen ein, denen Kunden widersprochen haben. Selbst bei einem Guthaben zu Ihren Gunsten reicht es nicht aus, wenn Sie nur der Erhöhung der zukünftigen Abschlagsbeträge widersprechen. Akzeptieren Sie die Rechnung ansonsten ohne weiteres und begleichen Sie sie, kann dies juristisch als Anerkenntnis der Preiserhöhungen gewertet werden.

Die neueste Rechtsprechung des BGH hat dazu folgende Entscheidung getroffen: Für den Fall, dass eine im Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist, können Sie die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führt, nicht geltend machen, wenn Sie diese nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet haben (BGH Urteile vom 14.03.2012, Link öffnet in neuem FensterVIII ZR 113/11 und Link öffnet in neuem FensterVIII ZR 93/11).

Tipp: Sie sollten also eine Korrektur der Jahresabrechnung vornehmen und Ihren Gaslieferanten schriftlich darüber informieren. Wir empfehlen: Wenn Sie bereits die letzten Abrechnungen korrigiert und dementsprechend nur Zahlungen aufgrund der Gaspreise von z. B. Januar 2008 geleistet haben, sollten Sie der aktuellen Korrekturrechnung auch weiterhin diese Gaspreise zugrunde legen. Wenn Sie allerdings noch nicht widersprochen haben, können Sie dies maximal drei Jahre rückwirkend tun und und die Rechnung auf der Grundlage der damaligen Preise korrigieren.



Wenn Sie den Rechnungsbetrag ermittelt haben und die von Ihnen geleisteten Abschlagszahlungen abziehen, können Sie feststellen, ob und wie viel Sie tatsächlich noch nachzahlen müssen oder ob Sie ein Guthaben bei Ihrem Gasversorger haben.

Wenn das Ergebnis ein Guthaben ist, fordern Sie Ihren Lieferanten auf, dieses Guthaben bis zu einem bestimmten Zahlungstermin an Sie auszuzahlen. Auch wenn unser Musterbrief so formuliert ist, ist rechtlich noch nicht geklärt, ob Sie wegen eines bestehenden Guthabens Ihre Abschlagszahlungen so lange aussetzen dürfen, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Am besten fragen Sie bei Ihrer Verbraucherzentrale nach, wie der hiesige Versorger in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen reagiert hat.

Sie sollten Ihrem Gasversorger schriftlich mitteilen (per Einwurfeinschreiben), welche Beträge Sie wegen des Widerspruchs zahlen werden und auch nur diese Zahlungen vornehmen. Hinsichtlich dieser Zahlungen müssen Sie ebenfalls schriftlich erklären, wofür diese geleistet werden (Nachforderung, Abschlag). Außerdem sollten Sie darauf hinweisen, dass Ihre Zahlungen nicht mit Forderungen verrechnet werden dürfen, die auf den erhöhten Gaspreisen beruhen (Link öffnet in neuem Fenster§§ 366, Link öffnet in neuem Fenster367 BGB).

Wenn Ihr Gaslieferant eine Einzugsermächtigung von Ihnen hat, erklären Sie ihm, dass er nur die von Ihnen errechneten Beträge von Ihrem Konto abbuchen darf und Sie darüber hinausgehende Abbuchungen rückgängig machen.

Nimmt der Versorger tatsächlich eine Abbuchung in falscher Höhe vor, sollten Sie diese bei Ihrer Bank rückgängig machen und den selbst errechneten Betrag an Ihren Gasversorger überweisen.
Hier finden Sie einen Musterbrief, mit dem Sie auf die Jahresverbrauchsabrechnung Ihres Gasversorgers reagieren können. Bitte bedenken sie, dass aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht alle Eventualitäten und individuellen Details berücksichtigt werden können. Nutzen Sie auch das Link öffnet in neuem FensterBeratungsangebot Ihrer Verbraucherzentrale.

Tipp: Damit der Gasversorger über die Gründe und die Zuordnung der gezahlten Beträge in Abweichung von der Rechnung im Bilde ist, sollten Sie ihm die Berechnung unter Hinweis auf den eingelegten Widerspruch schriftlich mitteilen. Sie können dazu unseren Musterbrief zum Umgang mit der Jahresendabrechnung verwenden.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/link892151A.html