Einwilligung

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Will ein App-Anbieter persönliche Daten der Anwender erheben, verarbeiten oder nutzen – insbesondere wenn es für die Funktion der App nicht erforderlich ist – braucht er hierfür eine wirksame Einwilligung des Nutzers.
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Will ein App-Anbieter persönliche Daten der Anwender erheben, verarbeiten oder nutzen – insbesondere wenn es für die Funktion der App nicht erforderlich ist – braucht er hierfür eine wirksame Einwilligung des Nutzers. Eine solche setzt Folgendes voraus:

Einwilligungsfähigkeit

Anders als beim Abschluss eines Vertrages kommt es bei der Einwilligung in den Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, sondern auf seine Einsichtsfähigkeit an. Abhängig vom Entwicklungsstand muss der Betroffene im Einzelfall die Tragweite seiner Entscheidung erfassen können.

Bestimmtheit und Freiwilligkeit

Eine wirksame Einwilligung kann nur freiwillig erfolgen. Um den freien Willen entfalten zu können, müssen Betroffene wissen, worein sie einwilligen. Daher kann eine Einwilligung nicht vorab pauschal eingeholt werden. Vielmehr müssen den Betroffenen die notwendigen Informationen gegeben werden, damit sie in der Lage sind, den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten jederzeit zu kontrollieren. Soweit dies erfolgt, finden sich diese Informationen in der Regel in den so genannten Datenschutzbestimmungen der Anbieter.

Informationen sind ausreichend bestimmt, wenn sie aufklären:

  • über die Art der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
  • über die Bedeutung der Einwilligung,
  • über den vorgesehenen Zweck,
  • über mögliche Empfänger,
  • über die verantwortliche Stelle,
  • über eine Widerrufsmöglichkeit für die Zukunft unter Hinweis auf die Folgen.

Zeitpunkt

Als Wirksamkeitsvoraussetzung muss die erforderliche Einwilligung vorab erfolgen.

Form

Eine Einwilligung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, wozu sie vom Betroffenen zu unterschreiben ist. Diese Möglichkeit besteht beim Herunterladen und Nutzen einer App auf dem Smartphone nicht. Sofern in diesem Zusammenhang eine Einwilligung von den Anwendern eingeholt wird, erfolgt dies in der Regel durch Bestätigung über einen Button (sog. Opt-In). Eine in dieser Form erteilte elektronische Einwilligung ist vom Anbieter zu protokollieren und muss von ihm für den Anwender zum jederzeitigen Abruf bereitgehalten werden.

Wird die Einwilligung im Zusammenhang mit anderen Erklärungen – zum Beispiel bei Kauf- und Beitrittserklärungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen – erteilt, ist sie vom übrigen Text besonders abzuheben.

Vom Anbieter zu beachten

Eine wirksame Einwilligung ist aber kein Freifahrtschein für die Anbieter von Apps. Vielmehr haben sie beim Umgang mit den personenbezogenen Daten der Anwender den Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten. Erhoben und verarbeitet werden dürfen danach nur die zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlichen Daten.

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