„Die Erklärung für eine Einwilligung in die Nutzung und Auswertung von Profilen dürfen Unternehmen künftig nicht mehr im Kleingedruckten verstecken“, sagt Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Unternehmen dürfen außerdem niemanden zwingen, eine Einwilligung zu erteilen, die für den eigentlichen Zweck eines Vertrags nicht erforderlich ist. Zum Beispiel darf eine Bestellung im Internet nicht von einer Einwilligung in die Weitergabe von Daten an unbeteiligte Dritte abhängig gemacht werden. Verbraucher haben auch das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Es ist jedoch Vorsicht geboten: Unternehmen könnten die Änderungen nach der DSGVO dazu nutzen, nach mehr als nur nach der Erlaubnis für die Datenauswertung zu fragen: Im Rahmen der allgemeinen Ein-willigungswelle könnten sie versucht sein, gleich auch eine Erlaubnis für mitunter belästigende Werbung über E-Mail oder am Telefon zu verlangen. „Wir raten dazu, den Umfang der Einwilligung genau zu prüfen und Kreuze oder Häkchen in Formularen mit Bedacht zu setzen“, sagt Verbraucherschützer Gollner. Wer bestimmte Nutzungen nicht wünscht, kann Auswahlfelder frei lassen oder Klauseln streichen.
Weitere wichtige Neuerungen und Informationen zur DSGVO hat die Verbraucherzentrale hier zusammengestellt:
www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/digitale-welt/datenschutz/ihre-daten-ihre-rechte-die-datenschutzgrundverordnung-dsgvo-25152