Hohe Inkassoforderungen für angebliche Kreditkartenverträge

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale rät, ungewollten Verträgen zu widersprechen
  • Derzeit machen unseriöse Inkassoforderungen für telefonisch oder im Internet untergeschobene Kreditkartenverträge die Runde.
  • Telefonwerbung ohne Einverständnis der Betroffenen ist unzulässig.
  • Die Verbraucherzentrale rät, unberechtigten Forderungen zu widersprechen und bietet einen Musterbrief an.
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Derzeit erhält die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz vermehrt Beschwerden zu untergeschobenen Kreditkartenverträgen. Die Betroffenen erhalten von einem Inkassodienstleister per E-Mail oder Post eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 150 Euro. In den Schreiben behauptet das Inkassobüro, die Betroffenen hätten telefonisch eine Kreditkarte bestellt und das Gespräch sei aufgezeichnet worden. Die Karte sei als Nachnahmesendung verschickt worden, aber die Nachnahmezahlung sei gescheitert. Daher konnte angeblich die Karte bislang nicht ausgehändigt werden. Die Angeschriebenen befänden sich deshalb in Verzug und sollten neben der Gebühr für die Kreditkarte auch die Inkassokosten zahlen. Die Verbraucherzentrale rät, solchen unberechtigten Forderungen zu widersprechen und sich nicht einschüchtern zu lassen.

In ähnlich gelagerten Fällen behauptet ein Inkassobüro, Verbraucherinnen und Verbraucher hätten online einen Auftrag für eine Kreditkarte erteilt und eine Ausweiskopie eingereicht. Mangels Eingangs des Rechnungsbetrags sei das Inkassobüro mit dem Einzug der Forderung beauftragt worden. Die Forderung beläuft sich auf rund 440 Euro, davon 350 Euro für den Kreditkartenvertrag. Auf der Suche nach einem günstigen Kredit gelangen Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet schnell auf Seiten, die zwar mit günstigen Kreditkonditionen werben, letztlich aber keinen Kredit gewähren, sondern teure Kreditkartenverträge vermitteln. „Telefonwerbung ohne Einverständnis des Betroffenen ist unzulässig“, so Jennifer Kaiser, Fachberaterin Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale. „Wer am Telefon überrumpelt wurde und gar keinen Vertrag abschließen wollte, sollte den Vertrag umgehend widerrufen und die Forderung zurückweisen.“ Das gleiche gilt, wenn der Vertrag online geschlossen wurde. Auch hier steht den Betroffenen in der Regel ein Widerrufsrecht zu.

Wer sich vor unerlaubten Anrufen schützen möchte, sollte sparsam mit seinen Daten umgehen und seine Telefonnummer nur dann an Unternehmen geben, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist.

Die Verbraucherzentrale stellt einen Musterbrief für den Widerruf solcher Verträge zur Verfügung.

Individuelle Beratung rund um das Thema bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung an.

VZ-RLP

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