VZ-RLP
- An 53 überprüften Ladesäulen für Elektroautos in Mainz ist auf Anhieb weder der Strompreis noch der jeweilige Vertragspartner zu erkennen.
- Die Verbraucherzentrale fordert das Einhalten der Preisangabenverordnung und mehr Transparenz bei öffentlichen Ladesäulen für Elektrofahrzeuge.
- Vertragspartner für den Kauf von Ladestrom müssen für die Verbraucher klar erkennbar sein.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat 53 Ladesäulen für Elektroautos in Mainz überprüft. Ziel war es herauszufinden, ob der Preis und der Vertragspartner gut zu erkennen sind. „Das Ergebnis ist alles andere als zufriedenstellend“, so Fabian Fehrenbach, Referent Energierecht bei der Verbraucherzentrale. „In der Regel war an der Ladesäule weder der Anbieter des Stroms noch der Preis deutlich zu erkennen.“
Wer den Preis vorab wissen möchte, muss dies meist direkt an der Säule mit seiner Kundenkarte oder mit einer App auf dem Handy in Erfahrung bringen. Wer nicht über eine Kundenkarte oder App verfügt, muss versuchen, den Preis über einen QR-Code herauszufinden. Viel zu selten verrät ein vorhandenes Display den geltenden Preis. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale verstößt diese Praxis gegen die Preisangabenverordnung.
Viele Ladesäulen in Mainz tragen deutlich das Logo der Stadtwerke. Bei genauerem Hinsehen stellt sich aber heraus, dass die Firma innogy Vertragspartner beim Stromtanken ist. Auf Nachfrage bei den Stadtwerken wurde bestätigt, dass die Ladesäulen als Netzzugangspunkte für innogy zur Verfügung gestellt werden. „Mit wem ich einen Vertrag eingehe, ist eine wesentliche Information für den Kunden, denn von diesem bekomme ich ja auch die Rechnung. Der Vertragspartner ist aber in der Regel an der Ladesäule nicht zu erkennen.
Wie bei jeder Tankstelle sollten auch an Ladesäulen für Elektroautos Anbieter und Preis bereits aus der Ferne zu erkennen sein“, so Fabian Fehrenbach weiter. „Aber davon sind wir meilenweit entfernt. Eine solche Praxis bei der E-Mobilität sorgt eher nicht für Akzeptanz in der Bevölkerung.“
Forderungen der Verbraucherzentrale:
- Der Anbieter von Ladestrom und der Preis für den Ladevorgang müssen deutlich und auf den ersten Blick erkennbar sein. Die Anbieter sollten analog zu den Tankstellen übergroße Preistafeln mit Anbieterlogo installieren, wie dies vereinzelt auf Parkplätzen von Supermärkten bereits der Fall ist.
- Die Preise vor Ort müssen für alle Kunden gleich sein. Es darf keine Rolle spielen, ob man mit dem Betreiber einen Vertrag hat, ob eine Vereinbarung zum Beispiel über den ADAC besteht oder ob man Fremdkunde ist und keine rechtliche Beziehung existiert.
- Die Kosten für das Laden von Elektroautos dürfen keine Zeitkomponenten enthalten. Abgerechnet werden darf einzig und allein die geladene Energiemenge, die in Cent pro Kilowattstunde abzurechnen ist. Alles andere ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
- Strafgebühren für längeres Blockieren der Ladesäule, sogenannte Blockadegebühren, müssen verboten werden. Vor dem Hintergrund mangelnder eigener und öffentlicher Lademöglichkeiten sind viele darauf angewiesen, ihr E-Mobil über Nacht zu laden und somit mehrere Stunden über Nacht auf einem „Lade-Parkplatz“ stehen zu lassen.
- Das Bezahlsystem muss einfach zugänglich und umsetzbar sein. Neben der standardisierten Möglichkeit kontaktlos mit EC-Karte zu zahlen, muss es mindestens eine weitere einfache Möglichkeit geben, zum Beispiel Bezahlen mittels Kreditkarte.
Die Untersuchung kann hier heruntergeladen werden.
Beratungsangebot
Beratung bietet die Verbraucherzentrale bei rechtlichen Problemen in Zusammenhang mit der Abrechnung von Ladestrom über die Servicehotline Energierecht (immer montags, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0800 60 75 500).
Bei Fragen zur technischen Umsetzung von Wallboxen, insbesondere im Zusammenspiel mit PV-Anlagen und Stromspeichern ist das Servicetelefon Energieberatung unter der Rufnummer 0800 60 75 600 die richtige Anlaufstelle (immer Montag 9-13 und 14-18 Uhr, Dienstag und Donnerstag 10-13 und 14-17 Uhr).