Zinsklauseln: Was Kund:innen der Sparkasse Günzburg jetzt wissen müssen

Stand:
Nach einem Gerichtsurteil zu Zinsklauseln in Vorsorge-Plus-Verträgen haben Kund:innen der Sparkasse Günzburg-Krumbach Post von ihrer Bank bekommen. Darin werden sie aufgefordert, einer neuen Zinsanpassungsklausel zuzustimmen. Wie Sie darauf reagieren können, erfahren Sie hier.
Eine Sparkassen-Filiale von außen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Sparkasse möchte, dass Sie sich mit einer neuen Zinsanpassungsklausel einverstanden erklären. Für Sie hat die neue Klausel aber keinerlei Vorteile. Sie müssen auf das Anschreiben nicht reagieren.
  • Die Sparkasse verschweigt, dass das Gericht auch eine Kostenklausel als rechtswidrig bewertet hat.
  • Sie können den Einigungswillen der Sparkasse nutzen, indem Sie nur unter der Bedingung zustimmen, dass Sie keine Benachteiligung durch eine Kostenklausel haben. Wir sagen Ihnen, wie Sie das Antwortformular ergänzen müssen.
  • Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte wegen der unzulässigen Zins- und Kostenklauseln geklagt. Das Urteil zur Zinsklausel ist rechtskräftig. Der Streit zur Kostenklausel liegt derzeit beim Bundesgerichtshof (BGH).
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Worum geht es in dem Schreiben der Sparkasse?

Kund:innen der Sparkasse Günzburg-Krumbach haben von der Sparkasse im März und April 2023 Post bekommen. In den Schreiben geht es um die Folgen aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 20. Oktober 2022 (29 U 2022/21), das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg für die Verbraucher:innen erstritten hatte.

Die Sparkasse geht in diesen Schreiben lediglich auf die bislang von ihr verwendete rechtswidrige Zinsklausel ein und möchte diese mit Ihnen neu vereinbaren. Sie erwähnt aber nicht, dass das OLG München auch eine von ihr verwendete Kostenklausel als rechtswidrig bewertet hat.

Das Urteil zur Zinsklausel ist inzwischen rechtskräftig, der Streit wegen der Kostenklausel liegt beim Bundesgerichtshof. Verwendet wurden die Klauseln in Vorsorge-Plus Verträgen. Die Sparkasse möchte nun, dass Sie sich mit einer neuen Zinsanpassungsklausel einverstanden erklären.

Soll ich die Einverständniserklärung zur Zinsklausel unterschreiben?

Es spricht aus Sicht der Verbraucherzentralen nichts dagegen, dass Sie die verlangte Vereinbarung akzeptieren. Sie haben aber auch keinerlei Vorteil, wenn Sie sie akzeptieren. Weder ist die Präzisierung des Referenzzinssatzes für Sie von Vorteil noch die Mindestverzinsung, weil Negativzinsen in einem Sparvertrag rechtlich ohnehin unzulässig sind. Dies hatte das OLG Stuttgart bereits am 27. März 2019 nach Klage gegen die Kreissparkasse Tübingen entschieden (Az 4 U 184/18).

Was den noch offenen Streitpunkt zur Kostenklausel angeht, sollten Sie versuchen, mit der Sparkasse auch dazu eine Vereinbarung treffen. Nämlich, dass Sie durch die Kostenklausel nicht mit unangemessenen Kosten benachteiligt werden. Damit reduzieren Sie eventuell anfallende Kosten, die Ihnen sonst beim Übergang in die Auszahlungsphase belastet werden.

Wenn Sie also nicht wollen, dass die Sparkasse Provisionen dafür kassiert, dass sie ihrer vertraglichen Verpflichtung, Ihnen ein Rentenangebot zu unterbreiten, nachkommt, ergänzen Sie die Vereinbarung handschriftlich um folgenden Punkt:

"4. Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente wird die Sparkasse dem Sparer auf Basis des Marktangebots der Versicherungsunternehmen lediglich solche Vertragsangebote vorlegen, die ohne Abschluss- und Bestandsprovisionen kalkuliert wurden (Nettotarife).

Mit der von Ihnen in Ziffer 1 bis 3 vorgeschlagenen Vertragsänderung erkläre ich mich nur einverstanden, wenn Sie sich zugleich auch mit der Änderung unter Ziffer 4 einverstanden erklären. Ich bitte Sie, mir die Änderung zu bestätigen."

Danach schicken Sie sie unterschrieben zurück.

Mit dieser Ergänzung signalisieren Sie Ihrer Sparkasse zumindest, dass Sie nicht damit einverstanden sind, dass diese Provisionen dafür kassiert, dass sie ihrer vertraglichen Verpflichtung nachkommt.

Versicherungen, die ohne Provisionen kalkuliert sind, können wegen der geringeren Kosten höhere Renten garantieren. Doch eine Gewissheit dafür, dass ein von der Sparkasse ausgewählter Nettotarif stets für Sie „günstiger“ ist als ein Provisionstarif, gibt es nicht. Dies hängt entscheidend von der Geschäftspolitik der Sparkasse ab. Die Verbraucherzentralen können diese nicht vorhersehen.

Wenn Sie die Vereinbarung nicht wie vorgeschlagen handschriftlich ergänzen möchten, können Sie Ihre Sparkasse auch einfach fragen, welche Kosten denn bei der Verrentung konkret anfallen werden und wie sie es begründet, Provisionen für die Vermittlung der Versicherung behalten zu dürfen.

Machen Sie deutlich, dass von derartigen Provisionen zu Vertragsabschluss keine Rede war. Appellieren Sie an die Sparkasse, aus der rechtswidrigen Klausel und dem Verschweigen des Interessenkonflikts durch Provisionszahlungen keinen Vorteil ziehen zu dürfen.

Ob die Sparkasse mit sich reden lassen wird, ist nicht gesagt. Erste Rückmeldungen von Verbraucher:innen an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg deuten darauf hin, dass die Sparkasse "über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus keine weiteren Zusagen im Hinblick auf die Gestaltung der Angebote bei Eintritt in die Auszahlungsphase" machen möchte.

Ferner würde sie Verbraucher:innen zur Auszahlungsphase ein Angebot für eine lebenslange Leibrente übermitteln. Dieses Angebot werde auch etwaige Abschluss- und/oder Vermittlungskosten ausweisen. Es stünde den Kund:innen dann frei, ob sie das Angebot annehmen.

Derzeit sieht es also danach aus, als ob die Sparkasse sich weiterhin die Option offenhalten möchte, Provisionen zu kassieren. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie vor diesem Hintergrund dem Anliegen der Sparkasse entsprechen möchten, den Vertrag anzupassen.

Hintergrund: Was hat es mit der Zinsklausel auf sich?

Das Oberlandesgericht München hatte im Oktober eine Zinsvereinbarung oder auch Zinsklausel als rechtswidrig bewertet, die die Sparkasse in Riester Sparverträgen verwendet hatte. Die Begründung des Gerichts: Diese Vereinbarung könne dazu führen , dass die Sparkasse negative Grundzinsen in Rechnung stellt statt Zinsen gutzuschreiben. Die Sparkasse stellt in ihrem Schreiben nun klar, dass sie nie Negativzinsen berechnet hat und bittet darum, ein beigefügtes Formular unterschrieben zurückzusenden.

Nach Beobachtungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verwendete die Sparkasse Günzburg-Krumbach die beanstandete Klausel seit etwa 2005 in Vorsorge-Plus Verträgen. Sie legt fest, wie hoch der Zinssatz zu Vertragsbeginn ist und wie die Sparkasse diesen im Zeitablauf ändern darf.

In der Anlage "Verfahren der Zinsanpassung" ist ein Referenzzins zwar benannt, allerdings nicht eindeutig. Er ist auf der Seite der Bundesbank nicht ohne weiteres zu finden.

Die Sparkasse möchte nun mit Ihnen eine "Vereinbarung zur Fortsetzung des S-VorsorgePlus Sparvertrages mit modifizierter Zinsanpassungsklausel mit Mindestverzinsung" treffen. Diese enthält im Wesentlichen 2 Änderungen. Die erste ist eine Präzisierung des Referenzzinssatzes. Dagegen ist nach Auffassung der Verbraucherzentralen nichts einzuwenden, weil die Regelung im Kern bestehen bleibt:

  • Die bisherige Vereinbarung lautet: "gleitende Durchschnittssätze der Rendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren"
  • Präzisierung: "Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 5 Jahre / gleit. Durchschnitte"

Bei der zweiten Änderung geht es um die Mindestverzinsung. Damit ist für die Zukunft vertraglich ausgeschlossen, dass Ihrem Sparvertrag negative Grundzinsen berechnet werden.

Hintergrund zur Zinsklausel

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach rechtlich vorgegangen, weil die Klausel zur Zinsanpassung Verbraucher:innen benachteiligt. Die Sparkasse hätte aufgrund dieser Klausel negative Grundzinsen berechnen können, was dem Grundgedanken eines Sparvertrags zur Altersvorsorge widerspricht und deshalb rechtswidrig ist.

Dabei ist es unerheblich, ob die Sparkasse bislang schon negative Grundzinsen berechnet hat oder nicht. Auf die Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin wollte die Sparkasse keine Unterlassungserklärung abgeben.Auch das Urteil des Landgerichts München vom 15. März 2021 wollte die Sparkasse nicht akzeptieren und legte Berufung ein.

Das OLG München bestätigte daraufhin das Urteil des Landgerichts. Die Sparkasse hat den Rechtsstreit schließlich beendet, indem sie am Bundesgerichtshof keine Revision einlegte.

Die Tatsache, dass die Sparkasse so lange ihre Zinsklausel verteidigt hat, zeigt bereits, dass sie sich das Recht, Negativzinsen zu berechnen, bis vor kurzem zuletzt noch offenhalten wollte. In dem Rechtsstreit ging es um folgende Zinsklauseln:

"Das Sparguthaben wird variabel, zunächst mit jährlich … % verzinst. Die Zinsanpassungen während der Vertragslaufzeit erfolgen nach dem in der Anlage „Verfahren der Zinsanpassung“ beschriebenen Verfahren."

Die "Anlage Verfahren der Zinsanpassung" lautet:

"Die Zinsanpassung richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Der Referenzzinssatz ist der am Monatsende ermittelte gewichtete und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundete Wert aus den gleitenden Durchschnittssätzen der Umlaufrendite [sic] börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren. Der gleitende Durchschnitt wird als arithmetisches Mittel aus den Zinssätzen der letzten 60 Monate berechnet. Dabei werden, entsprechend den Bestimmungen des Zinssatzes, die in der Vergangenheit liegenden Zinssätze jeden Tag addiert und durch die Anzahl der Tage geteilt. Grundlage für die Berechnung sind die von der Deutschen Bundesbank zum Ermittlungszeitpunkt veröffentlichten aktuellen Geld- und Kapitalmarktzinssätze. Diese können unter www.sparkasse.de/Referenzzins eingesehen werden."

Hintergrund zur Kostenklausel

Das OLG München hat nach der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert, dass die Sparkasse durch die Klausel auch eigene Gebühren in Rechnung stellen könnte statt nur Aufwendungen von dritter Seite weiterzureichen.

Neben der rechtswidrigen Zinsklausel geht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine Kostenklausel in Ziffer 4.2 der "Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag (Sparkonto mit Zinsansammlung)" vor. Die Klausel unter "B. Ansparphase", "4. Übergang in die Auszahlungsphase" lautet:

"Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."

Hierzu hat das OLG München festgestellt:

"Die weiter verfahrensgegenständliche Kostenklausel ("Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.") ist ebenfalls unwirksam, sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist sowohl bezüglich der Frage, ob und wann welche konkreten Kosten anfallen, als auch bezüglich der Höhe der Kosten unbestimmt. Entsprechend dem Verbot geltungserhaltender Reduktion ist somit nach dem Wortlaut der Klausel nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte dem Kunden eigene Gebühren in Rechnung stellt und nicht lediglich Aufwendungen von dritter Seite weiterreicht."

Das Urteil zur Kostenklausel ist noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung dazu liegt nun beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 290/22). Die Verbraucherzentralen sind zuversichtlich, dass der BGH das Urteil des OLG München nicht aufheben wird.

Anlass der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg waren zunehmende Beschwerden von Verbraucher:innen. Sie beklagten, dass die Sparkasse nach dem Ende der Ansparphase eine private Rentenversicherung anbot, bei der ein erheblicher Teil des Beitrags für verschiedene Kostenpositionen sowie für Vermittlungsprovisionen an die Sparkasse verwendet wurde. Vor derartigen Kosten sei bei Vertragsabschluss nicht die Rede gewesen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg meint, dass die Beschwerden berechtigt sind. Mit dem Vorsorge-Plus-Vertrag hat sich die Sparkasse vertraglich verpflichtet, eine Rente zu zahlen. Wenn sie auf Dritte zurückgreift, um diese Verpflichtung zu erfüllen, muss sie die Kosten, die daraus entstehen, selbst tragen. Keinesfalls darf sie sich auch noch bereichern, indem sie für die Vertragsvermittlung Provisionen vom Versicherer kassiert.

Ein Gerät Healy neben dem Wort Warnung.

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