Keine Behandlung ohne Rechnung
Wenn sich gesetzlich Versicherte für eine IGeL entscheiden, werden sie zu Privatpatienten. Damit gelten die Vorschriften der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das heißt, eine Rechnung ist Pflicht.
Zudem gilt eine Vorleistungspflicht des Arztes, das heißt, der Arzt muss zunächst die Behandlung durchführen, bevor er überhaupt einen Zahlungsanspruch hat. Aus diesem Grund müssen Patienten auch keine Vorkasse oder Anzahlung leisten.
Nach § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. § 10 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird eine Vergütung für den Arzt durchsetzbar, wenn dem Patienten eine Rechnung gestellt worden ist, die bestimmte Mindestangaben zur Leistungsbeschreibung enthält. Diese Mindestangaben kann der Arzt nur nach der Behandlung sicher auflisten. Erst wenn er die korrekte Rechnung erstellt und überreicht hat, müssen Patienten bezahlen. Ein Zahlungsbeleg (Quittung) reicht nicht aus.
Was muss auf der Rechnung stehen?
Gerade bei kleineren Behandlungen erstellen viele Praxen die Rechnung meist sofort nach der Behandlung. Eine solche Rechnung muss aber die gesetzlichen Mindestangaben erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Angabe des Datums sowie die Bezeichnung und Anzahl der einzelnen Leistungen inklusive Wahl der Gebührennummer und des Steigerungssatzes. In unserer Übersicht erfahren Sie, wie Sie eine Rechnung prüfen.
Diese Punkte muss eine IGeL-Rechnung auflisten:
- Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger
- das Datum der Leistungserbringung
- die passende Gebührennummer für jede einzelne Leistung aus der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ/GOZ)
- die Bezeichnung der einzelnen Leistungen
- den Steigerungssatz der einzelnen Leistungen
- den Betrag jeder Einzelleistung
- eine verständliche und nachvollziehbare Begründung bei einem erhöhtem Gebührensatz
- den Gesamtrechnungbetrag
Wie kann bezahlt werden?
Der Arzt kann entscheiden, welche Zahlungsmethode er akzeptiert. Generell müssen Praxen keine Kartenzahlung ermöglichen, sondern dürfen vom Patienten durchaus eine Barzahlung verlangen. Grundsätzlich ist die Behandlung unmittelbar nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Ärzte können gesetzlich versicherte Patienten aber nicht dazu verpflichten, genügend Bargeld mit sich zu führen. Üblich ist daher die Vereinbarung einer Zahlungsfrist, die auf der Rechnung angegeben und vom Arzt bestimmt werden darf. Der Patient hat innerhalb dieser Frist zu zahlen, da der Arzt nach Ablauf der Frist berechtigt ist, dem Patienten eine Mahnung zu schicken.
Eine gesetzliche Zahlungsfrist für IGeL gibt es nicht, jeder Arzt kann die Zahlungsfrist selbst bestimmen. Er muss sie aber in der Rechnung ausweisen. Diese Fristen liegen normalerweise bei 14 bis 30 Tagen.