Wann das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht gilt

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Wann gilt das Wohn- und Betreuungsgesetz nicht? Wir haben Beispiele für Sie zusammengetragen.
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1. Beispiel: Frau Bernau zieht in ein Appartement der Morgentau GmbH. Der Unternehmer ist nach dem Vertrag verpflichtet, ihr Wohnraum zur Verfügung zu stellen, einen Hausnotruf einzurichten, verschiedene Hausmeisterdienste zu erbringen und ‒ sofern erforderlich ‒ einen Pflegedienst zu vermitteln, der die pflegerischen und hauswirtschaftlichen Hilfeleistungen übernimmt.

In diesem Fall wurde nicht vereinbart, dass der Unternehmer sich um Pflege- oder Betreuung kümmern muss. Hausmeisterdienste sowie Hausnotruf und Vermittlung eines Pflegedienstes sind lediglich Serviceleistungen.


2. Beispiel: Herr Max hat ein Zimmer von der Immobiliengesellschaft "Wohnen für Senioren GmbH" gemietet. Nach dem Vertrag über den Wohnraum ist er nicht verpflichtet, einen bestimmten Pflegedienst zu beauftragen. Als Herr Max noch in seiner alten Wohnung gelebt hat, hatte er einen Vertrag mit dem Pflegedienst "Gut versorgt GmbH", einer Tochtergesellschaft der Immobiliengesellschaft "Wohnen für Senioren GmbH". Diesen Vertrag behält er auch nach seinem Umzug bei.

In diesem Fall sind der Vertrag über den Wohnraum und der Vertrag über die Pflegeleistungen nicht miteinander verknüpft. Die beiden Unternehmen sind nur wirtschaftlich miteinander verbunden. Herr Max ist vertraglich nicht verpflichtet, die zur Immobiliengesellschaft gehörende "Gut versorgt GmbH" mit der Pflege zu beauftragen. Herr Max kann seinen Pflegedienst frei wählen. Er könnte also jederzeit einen anderen Pflegedienst beauftragen.

Beide Vertragsverhältnisse richten sich nicht nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), sondern nur nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).