Der günstige Tagesausflug dient nur als Rahmen. Den Firmen geht's ums Geschäft: den Verkauf von meistens überteuerten Waren. Doch es gibt Regeln!
Besonders Senior:innen unternehmen gern Tagesreisen und diese am liebsten mit dem Bus - sei es, um eine Stadt zu besichtigen oder einen Ausflug ins Grüne zu machen. Der Wunsch nach Geselligkeit und Abwechslung für wenig Geld steht dabei meist ganz oben. Viele Reiselustige nehmen deshalb in Kauf, dass auch eine Verkaufsveranstaltung auf dem Programm steht.
Doch aufgepasst: Hier geht es nicht um eine günstige Tagesfahrt, sondern vor allem ums Geschäft.
Viele falsche Versprechen bei Kaffeefahrten
Oft locken die Veranstalter:innen von Werbefahrten in Zeitungsinseraten und Werbebriefen mit niedrigen Preisen, versprechen Geschenke, ein leckeres Mittagessen und natürlich viele Schnäppchen bei der Verkaufsshow. Die findet meist in einem abgelegenen Lokal fern von touristischen Attraktionen statt, damit auch möglichst alle Reisenden daran teilnehmen.
Geschulte Verkäufer:innen bieten dort ihre Waren an und animieren zum Einkaufen. Das Angebot reicht von Decken über Kochtöpfe bis zu Wellnessprodukten.
Doch die "Schnäppchen" entpuppen sich meist als überteuert. Viele Produkte sind zudem von minderer Qualität oder erweisen sich schlichtweg als nutzlos.
Häufig wird die Tagesreise schon vorher zum Flop. So wird kurzerhand das Fahrtziel geändert oder die Anreise dauert doppelt so lange wie angekündigt, weil noch weitere Reisende eingesammelt werden. Kaum ist das Ziel erreicht, muss man schon wieder die Heimreise antreten. Für den eigentlich kostenlosen Eintritt in die Landesgartenschau wird abkassiert und der versprochene "Esskorb" ist zufällig gerade ausgegangen. Wenn sich dann noch das leckere Mittagsmenu als Dosensuppe herausstellt, sind die meisten bereits bedient.
Tagesausflügler müssen sich nicht alles bieten lassen
Wenn Sie eine Busfahrt mit anschließender Verkaufsveranstaltung buchen, stehen Sie unter dem Schutz des Pauschalreiserechts:
Wird die Reise durch Pannen gravierend beeinträchtigt oder halten Reiseveranstalter:innen Versprechen nicht ein, müssen diese dafür geradestehen.
Behmen Sie an so einer Kaffeefahrt teil, können Sie zum Beispiel einen Teil des gezahlten Reisepreises zurückverlangen, wenn wegen des endlos langen Einsammelns von Reisenden eine zugesicherte Stadtbesichtigung ausfällt. Sie müssen auch nicht in Kauf nehmen, wenn die Kaffeefahrt statt ins romantische Heidelberg auf einen hessischen Bauernhof geht.
Allerdings lohnt es sich wegen des niedrigen Teilnehmerpreises in der Regel nicht, gegen die Veranstalter:innen rechtlich vorzugehen.
Infopflichten vor der Reise
Ab dem 28. Mai 2022 müssen Anbieter:innen von Kaffeefahrten in der Werbung schon wichtige Angaben machen. So verlangt es die neue Fassung der Gewerbeordnung (GewO) in § 56a Absatz 4.
Die Werbung muss folgende Infos enthalten:
- Art der Waren, die angeboten werden
- Ort der Veranstaltung
- Name und Anschrift des Veranstalters
- Kontaktmöglichkeiten zu Veranstalter:innen per Telefon und E-Mail
- Informationen zum Widerrufsrecht
Außerdem ist es verboten, unentgeltliche Zuwendungen (wie Preisausschreiben, Verlosungen etc.) in der Werbung für die Kaffeefahrt anzukündigen.
Die neue Fassung der GewO sagt in § 56 Abs. 7 Nr. 2 sogar, dass die zuständige Behörde (in der Regel die Ordnungsämter der jeweiligen Gemeinde) die Veranstaltung untersagen kann, wenn die Werbung den Anforderungen nicht entspricht. Dabei hat sie allerdings einen Ermessensspielraum.
Verkaufsverbote auf Kaffeefahrten
Bestimmte Waren und Dienstleistungen dürfen ab dem 28. Mai 2022 nicht mehr im Rahmen von Ausflugsfahrten verkauft oder vermittelt werden. Das sind:
- Finanzprodukte (z.B. Versicherungen, Bausparverträge)
- Medizinprodukte (z.B. Sehhilfen oder Stützstrümpfe)
- Nahrungsergänzungsmittel