Wenn Ihnen der Reiseveranstalter einen Gutschein anbietet, haben Sie nun grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Gutschein akzeptieren: Wer das Geld nicht dringend braucht und aus Solidarität mit dem Reiseveranstalter handeln möchte, kann den Gutschein akzeptieren, insbesondere wenn er einen höheren Wert hat (manche Anbieter wollen Sie als Kunden unbedingt behalten und bieten Gutscheine an, die einen höheren Wert haben, als den ursprüngliche Reisepreis). Wurde die Reise vor dem 8. März 2020 gebucht und bietet der Veranstalter einen Gutschein an, so muss dieser insolvenzgesichert sein. Bei Buchungen nach dem 8. März 2020 gibt es in der Regel keinen insolvenzgesicherten Gutschein. Da die gesamte Reisebranche in großen finanzielle Schwierigkeiten ist, raten wir daher von der Annahme eines Gutscheins dringend ab, sofern dieser keine Insolvenzabsicherung hat.
- Geld zurückfordern: Benötigt man das Geld und möchte sich nicht auf eine Gutscheinlösung einlassen, sollte man sich an den Pauschalreiseanbieter wenden und auf der Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen bestehen. Dabei sollte man eine Frist von 14 Tagen setzen. Wenn Sie Ihr Geld zurückfordern möchten, können Sie unseren kostenlosen Musterbrief nutzen. Wenn der Anbieter nicht reagiert, bleibt nur der Rechtsweg.
Führt der Musterbrief noch nicht zum gewünschten Ergebnis, haben Sie vor einer kostspieligen Klage zunächst die Möglichkeit, ein Mahnverfahren gegen den Anbieter zu führen. Dies ist einfach möglich und kostet nicht viel. Bezahlt der Anbieter nicht und erhebt keinen Einspruch, haben Sie einen vollstreckbaren Titel. Unsere Erfahrungen zeigen, dass Mahnverfahren aufgrund der eindeutigen Rechtslage erfolgreich sind. In einem eigenen Artikel erklären wir, wie Sie das Mahnverfahren in Gang setzen können.
Bedingungen für die staatliche Absicherung von Gutscheinen
Entscheiden Sie sich für einen Gutschein, sollten folgende Bedingungen erfüllt sein, auf die die Bundesregierung auch in einer Pressemitteilung hinweist:
Der Reisegutschein selbst muss - neben dessen Wert - die Hinweise enthalten:
- dass er wegen der COVID19-Pandemie ausgestellt wurde und wie lange er gültig ist,
- dass der Kunde sofortige Erstattung geleisteter Vorauszahlungen verlangen kann, wenn er den Gutschein nicht innerhalb dessen Gültigkeitsdauer eingelöst hat,
- dass der Gutschein bei Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend gegebenenfalls durch eine staatliche Garantie abgesichert ist.
Haben Sie von Reiseveranstaltern für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle sofortiger Erstattung, Gutscheine erhalten, werde diese an die Vorgaben des Gesetzes angepasst.