Kundenbewertungen spielen für viele Verbraucher:innen eine zentrale Rolle bei der Kaufentscheidung. Doch nicht immer ist klar, ob diese Bewertungen echt sind. Unternehmen, die Kundenbewertungen veröffentlichen, müssen daher offenlegen, ob und wie sie die Echtheit dieser Bewertungen prüfen. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.
Zwischen April und Juli 2025 haben die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband in einer Gemeinschaftsaktion insgesamt 462 Webseiten von Online-Shops und Dienstleistern stichprobenartig geprüft. Das Ergebnis ist ernüchternd: 122 Anbieter informierten nicht oder nicht ausreichend über ihre Prüfverfahren – und wurden deshalb abgemahnt. Etwa jedes vierte Unternehmen hatte nicht oder nicht klar genug darüber informiert, ob und wie es die Echtheit der Bewertungen sicherstellt. In weiteren 15 Prozent der untersuchten Webseiten wurden keine Bewertungen veröffentlicht oder keine eindeutigen Verstöße festgestellt. Nicht einmal 60 Prozent der geprüften Anbieter handelten rechtskonform. „Kundenbewertungen können bei der Orientierung helfen. Daher ist es unerlässlich, dass Unternehmen offenlegen, ob und wie sie gegen Fakes vorgehen“, sagt Stefan Brandt, Sprecher der Gemeinschaftsaktion der Verbraucherzentralen. „Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen deutlich: Es besteht weiterhin großer Handlungsbedarf bei der Transparenz von Online-Bewertungen.“
Bewertungen müssen rechtzeitig und deutlich erklärt werden
Unternehmen müssen ihren Umgang mit Bewertungen deutlich anzeigen, etwa auf der Startseite, der Produktübersicht oder unmittelbar neben einem Artikel. Es reicht nicht, entsprechende Hinweise nur auf einer Unterseite, im Kleingedruckten oder erst später im Bestellprozess bereitzustellen. „Gerade weil Bewertungen eine so große Rolle beim der Konsumentscheidung spielen, ist Transparenz hier besonders wichtig“, betont Brandt.
Rechtlicher Hintergrund
Die Transparenzpflicht ergibt sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5b Abs. 3 UWG), das europäisches Recht umsetzt (Artikel 3 Nr. 4 lit. c der Richtlinie (EU) 2019/2161). Es verpflichtet Unternehmer seit dem 28.05.2022 dazu, transparent zu machen, ob Bewertungen tatsächlich von Verbraucher:innen stammen, die die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen auch genutzt oder gekauft haben. Wird eine solche Überprüfung nicht vorgenommen, muss auch dies offengelegt werden. Falls eine Prüfung erfolgt, sind klare Informationen über das Verfahren zur Echtheitskontrolle bereitzustellen – etwa, ob nur Bewertungen von Kund:innen akzeptiert werden, die über den eigenen Shop gekauft haben, oder ob alle Bewertungen – auch negative – veröffentlicht werden.