EWR AG reagiert auf Abmahnung

Pressemitteilung vom
Verbraucher:innen profitieren von getroffenen Vereinbarungen
Ein Arm hält ein Megaphone ins Bild.
  • Jahres- und Schlussrechnungen von Energieversorgern müssen sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums übermittelt werden.
  • Verbraucher:innen haben die Möglichkeit, auf verspätete Abrechnungen zu reagieren.
  • Die Verbraucherzentrale hat den Energieversorger EWR AG aufgrund verspäteter Abrechnungen abgemahnt.
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Die EWR AG hat auf die Abmahnung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz einlenkend reagiert und eine Unterlassungserklärung abgegeben. In einer ausführlichen Besprechung der Sachlage hat das Unternehmen der Verbraucherzentrale dargelegt, dass es zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten bei den vom Gesetzgeber geforderten Entlastungspaketen bei Strom- und Gas gekommen ist. Insbesondere die rechtzeitige Erstellung der betroffenen Schluss- und Jahresrechnungen aus 2023 habe darunter gelitten und tue dies noch. Man sei sich der misslichen Lage der Verbraucher:innen bewusst und arbeite mit Hochdruck an der Auflösung des Problems, erläuterte die EWR AG. Es wurde zugesagt, dass bis September die rückständigen Abrechnungen, die von den Entlastungspaketen betroffen sind, aufgearbeitet werden und dass künftig die Jahres- und Schlussrechnungen für den Energieverbrauch fristgerecht zugestellt werden.

Die Abmahnung durch die Verbraucherzentrale erfolgte aufgrund wiederholter verspäteter Abrechnungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten verursachten. Die zeitnahe Abrechnung ist von großer Bedeutung für Verbraucher:innen, da sie dadurch besser planen können, wie hoch ihre nächste Abschlagszahlung sein wird. Zudem wird vermieden, dass Guthaben länger einbehalten werden als notwendig. Durch die verspäteten Abrechnungen wurden außerdem Anbieterwechsel erschwert und Unsicherheiten bezüglich der Kosten sowie möglicher Entlastungen im Rahmen von Preisbremsen geschaffen.

Gemäß gesetzlicher Vorgaben müssen Jahres- und Schlussrechnungen für die Energieversorgung innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums übermittelt werden.

Verbraucher:innen, die dennoch auf verspätete Abrechnungen stoßen, werden ermutigt, ihre Rechte wahrzunehmen und darauf zu bestehen, dass ihre Energieversorger fristgerecht abrechnen. Falls dies nicht der Fall ist, können sie den Energieversorger auffordern, die Situation zu klären und dafür den Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen.

Die EWR AG betrachtet die Abmahnung als Anlass, ihre Prozesse zu optimieren, um sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig von pünktlichen Energieabrechnungen profitieren.

VZ-RLP

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