- In einem Werbe-Video warb „More Nutrition“ unter anderem, die Backmischung enthalte „95% weniger Zucker“, „70% weniger Fett“ und sei „perfekt für jede Diät“.
- Vergleichsangaben zu anderen Brownie-Backmischungen fehlten.
- Das Landgericht Hamburg bestätigte nun die Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen (NRW) und Rheinland-Pfalz.
Süßes Schlemmen ohne Reue – das ist ein Versprechen, das sich durch viele Werbespots für Diät-Lebensmittel zieht. So auch im Fall einer Brownie-Backmischung von „More Nutrition“, die auf Instagram beworben wurde. Die Werbeversprechen verstoßen gegen das Gesetz, befand das Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz. So sah das auch das Landgericht (LG) Hamburg und gab den Verbraucherschützern Recht. Das Urteil gegen die Quality First GmbH – das Unternehmen hinter der bekannten Marke „More Nutrition“ – ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 315 O 175/22).
„95% weniger Zucker“, „70% weniger Fett“ – diese Angaben in einer Werbung für die Brownie-Backmischung führen Verbraucher:innen in die Irre, weil keine Vergleichsangabe genannt wurde. Vergleicht man das „More-Nutrition“-Produkt mit anderen fett- und zuckerreduzierten Backmischungen, werden die angegebenen Prozentwerte nicht im Ansatz erreicht. Es fehlte in der Werbung auf Instagram der Hinweis, worauf sich der Vergleich bezieht – nämlich auf eine „normale“ Backmischung. Auch die Werbeaussage „Perfekt für jede Diät“ hält das Gericht für unzulässig, da es Diäten nicht nur zur Gewichtsreduktion gibt, sondern auch zur Behandlung von Krankheiten. „Das ist ein wichtiges Urteil für die vielen Menschen, die sich gesundheitsbewusst ernähren wollen“, sagt Susanne Punsmann, Rechtsanwältin im Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“.
Irreführende Werbung ist verboten
Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Produktinformationen nicht irreführend sein. Dies gilt auch für die Werbung. Eine verbotene Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn „zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe“. Eine Irreführung liegt auch dann vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware gemacht werden.
Die Werbeversprechen „95% weniger Zucker“, „70% weniger Fett“ und „perfekt für jede Diät“ für die Brownie-Backmischung von „More Nutrition“ verstoßen gegen diese Irreführungsverbote und sind daher unzulässig, urteilte auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW nun das LG Hamburg. Zuvor hatten die Verbraucherschützer das Unternehmen abgemahnt, das jedoch keine Unterlassungserklärung unterzeichnete. Das Unternehmen Quality First GmbH vertreibt unter der Marke „More Nutrition“ eine umfangreiche Produktpalette mit Nahrungsergänzungsmitteln und Zucker-Ersatzprodukten, die es vor allem mittels intensivem Influencer-Marketing bewirbt.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu irreführender Gesundheitswerbung unter https://www.faktencheck-gesundheitswerbung.de
Gesundheitsversprechen: Was ist erlaubt, was nicht? www.verbraucherzentrale.de/node/54672
Das Urteil im Wortlaut: www.verbraucherzentrale.nrw/node/92912
Zuckeraustauschstoffe: Keine gesündere Alternative: www.verbraucherzentrale.nrw/node/81624
VZ-RLP
Das Projekt „Digitaler Health Style Markt“ (Faktencheck-Gesundheitswerbung) wird gefördert vom Bundesministerium für Verbraucherschutz und wird von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz umgesetzt.