Oft warten in den Singlebörsen statt Traummann oder Traumfrau nur Enttäuschung und der Verlust von Geld. Wir haben typische Fallstricke von Online-Börsen zusammengestellt.
EuGH macht Schluss mit teurem Widerruf
Einer Masche hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil vom 8. Oktober 2020 (Az.: C-641/19) nun einen Riegel vorgeschoben: Wer seinen Vertrag fristgerecht widerruft, muss nicht mehr teils Hunderte Euro Wertersatz zahlen. Damit sparen Betroffene oft größere Summen, falls Ihre Anbieter sie bei einem Widerruf deutlich stärker zur Kasse gebeten hatten.
Der Hintergrund: Wer ein hunderte Euro teures Jahresabo schon nach wenigen Tagen widerruft, kommt nicht unbedingt kostenlos aus der Sache raus. Solch ein Widerruf ist zwar 14 Tage nach Vertragsabschluss noch möglich. Die Partnerbörsen lassen sich aber sofort nutzen, einige Anbieter bestehen deshalb auf einem so genannten Wertersatz. Die Verbraucherzentrale Hamburg weist auf Fälle hin, bei denen der Anbieter Parship schon für wenige Tage Nutzung bis zu rund 300 Euro kassiert hat.
Dem hat der Europäische Gerichtshof im Oktober 2020 nach vielen Urteilen vor verschiedenen Gerichten schließlich einen Riegel vorgeschoben und geurteilt: Wertersatz darf Parship nur zeitanteilig verlangen, also anhand der Tage bis zum Widerruf. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, kann das einen Unterschied machen. Wer also ein Abo ohne eine solche Leistung über ein Jahr abgeschlossen hatte, also über 365 Tage, der muss bei einem Widerruf nach z.B. 10 Tagen dann auch nur den entsprechenden Anteil zahlen. Berechnen Sie einfach
- einen Tagespreis (kostet das Jahresabo z.B. 400 Euro, teilen Sie die Summe durch 365 Tage = 1,10 Euro) und
- multiplizieren Sie diesen mit den Tagen, die bis zu Ihrem Widerruf vergangen sind (bei z.B. 10 Tagen bedeutet das eine Summe von 10 * 1,10 = 11 Euro).
Nur maximal diese Summe darf der Anbieter laut Urteil des EuGH von Ihnen als Wertersatz verlangen.
Hatte Parship eine höhere Summe von Ihnen verlangt, können Sie das Unternehmen nun nach dem Urteil zur Rückzahlung des unberechtigten Anteils auffordern. Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet dafür auch einen Musterbrief, den Sie kostenfrei verwenden können.
Das Kleingedruckte vorher genau lesen
Online-Singlebörsen und Partnervermittlungen erbringen Dienstleistungen, das heißt, sie bieten ihren Kunden lediglich die technische Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen im Portal angemeldeten Personen. Wer diese Dienstleistung in Anspruch nehmen und eines der zahlreichen Online-Portale nutzen möchte, sollte zuvor in jedem Fall einen Blick auf das Kleingedruckte werfen.
Denn in den Geschäftsbedingungen verbergen sich oft versteckte Kosten. Beispielsweise werben einige Anbieter mit sogenannten Probe-Abos, die günstig angeboten werden. Im Nachhinein müssen Verbraucher dann aber mit Erschrecken feststellen, dass sich das Probe-Abo nach Ablauf automatisch um sechs oder sogar zwölf Monate zu einem weit höheren Preis verlängert hat.
Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten
Viele Kunden wollen sich bereits kurz nach Vertragsabschluss wieder vom Partnervermittlungsinstitut lösen, weil sie unzufrieden sind.
Verbraucher haben bei einem Onlinevertrag grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, über das vor Abschluss des Vertrages informiert werden muss. Einige Portale berufen sich auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen, wenn diese vollständig erbracht wurden. Dies ist jedoch gerade bei Abonnementverträgen nicht der Fall. Auch dann nicht, wenn Verbraucher bereits Nachrichten verschickt haben. Siehe dazu auch oben die EuGH-Entscheidung aus dem Oktober 2020.
Die Kündigungsmöglichkeiten stehen im Kleingedruckten und sind bei den einzelnen Partnervermittlungen unterschiedlich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Online-Partnerbörsen ihren Kunden die Kündigung auch online ermöglichen müssen (Urteil vom 14.07.2016, AZ.: III ZR 387/15). Das bedeutet, wer einen solchen Vertrag online abschließt, der muss diesen auch online beenden können.
Vorsicht bei Weitergabe persönlicher Daten
Im Internet sollten Verbraucher genau überlegen, welche Informationen sie von sich preisgeben möchten. Insbesondere bei der Freigabe von persönlichen Daten ist Vorsicht geboten. Bei der ersten Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern empfiehlt es sich, eher über belanglose Themen wie beispielsweise Hobbys zu sprechen, da nicht sicher ist, wer sich hinter dem auf den ersten Blick interessant erscheinenden Online-Profil verbirgt.
Was Kontaktbörsen und Partnervermittlungen unterscheidet, schildern wir in einem separaten Beitrag.