Kündigen im Sonderfall
Wer einen Vertrag mit dem Pflegeheim regulär kündigt, macht – rechtlich gesprochen – von seinem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch. In Sonderfällen besteht die Möglichkeit, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Der Bewohner kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt und ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise sein, dass ein schwerer Fehler in der Pflege stattgefunden hat oder das Personal schwer beleidigend aufgetreten ist. Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist stets im Einzelfall zu prüfen.
Die Kündigung aus wichtigem Grund ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Um den Zugang beweisen zu können, wird das Kündigungsschreiben möglichst als Einschreiben mit Rückschein verschickt.
Ziehen Sie in eine Pflegeeinrichtung und stellen Sie in den ersten zwei Wochen nach Einzug fest, dass Ihnen die Einrichtung doch nicht zusagt, können Sie den Vertrag während dieser »Probezeit« ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird Ihnen zunächst kein Vertrag ausgehändigt, beginnt die zweiwöchige Frist erst mit dem Tag, an dem Sie den Vertrag erhalten haben. Wer vor Vertragsschluss vom Pflegeheim betreibenden Unternehmen keine Informationen zum Leistungsumfang ausgehändigt bekommen hat (so genannte vorvertragliche Informationen), kann ebenfalls ohne Frist kündigen.
Auch bei einer Erhöhung der Heimkosten besteht ein Sonderkündigungsrecht. Hier ist die Kündigung zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem das Pflegeunternehmen die Erhöhung des Entgelts verlangt.
Pflegevertrag kündigen bei Todesfall?
Was Angehörige mit dem Pflegeheim zu regeln haben, wenn ihre pflegebedürftigen Verwandten gestorben sind, beschreiben wir in einem eigenen Beitrag.