Das Wichtigste in Kürze:
- Pflegebedürftige Menschen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten seit 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf die Kosten.
- Je länger Pflegebedürftige in Pflegeheimen leben, desto höher ist der Zuschuss.
- Der Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnenden an den Kosten.
Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen. Deren Ziel es auch ist, Menschen in vollstationärer Pflege finanziell zu entlastet. Deshalb wurde ein neuer Zuschuss für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege eingeführt. Seit 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Leistungszuschlag an den Kosten. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange die pflegebedürftige Person bereits in Pflegeheimen lebt.
Pflegereform: Was wird seit 1. Januar 2022 bezuschusst?
Wichtig: Nur der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten wird von der Pflegekasse bezuschusst. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten muss der Heimbewohnende weiterhin komplett selbst tragen.
Gut zu wissen
Die Heimplatzkosten setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
- den Pflegekosten
- den Ausbildungskosten
- den Investitionskosten
- den Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Die Pflegekassen beteiligen sich mit pauschalen Leistungsbeträgen je nach Pflegegrad an den Pflege- und Ausbildungskosten. In aller Regel reichen diese Beträge aber bereits nicht aus, um die entstehenden Kosten zu decken, sodass hier ein Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten zu zahlen ist.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige immer selbst bezahlen.
Näheres zu den Kosten im Pflegeheim finden Sie hier.
Voraussetzungen: Wer kann den Zuschuss erhalten?
Der Zuschuss wird nur bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 gewährt. Heimbewohnende mit Pflegegrad 1 können den Zuschuss daher nicht in Anspruch nehmen. Außerdem wird der Zuschuss nur Bewohnenden in vollstationären Pflegeeinrichtungen gewährt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist damit
- das Vorliegen eines Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 und
- der Aufenthalt in einer Einrichtung der vollstationären Pflege, also einem Pflegeheim.
Wie hoch ist der Zuschuss zu Pflegeheimkosten?
Die Höhe des Zuschusses richtet sich danach, wie lange bisher Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen wurden, und steigt mit zunehmender Dauer des Heimaufenthalts. Je länger der Bewohnende in Einrichtungen der vollstationären Pflege lebt, desto geringer wird sein Eigenanteil.
Für Heimbewohnende mit Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der neue Leistungszuschlag
- 5 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monate,
- 25 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
- 45 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
- 70 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate
in einem Pflegeheim leben.
Die erste Berechnung erfolgte zum 1. Januar 2022. Die Zuschusshöhe ändert sich für jeden Heimbewohnenden individuell je nach der Dauer der Heimaufenthalte.
Beispiel: Herr Müller lebt im Januar 2022 seit 24 Monaten in einem Pflegeheim. Deshalb erhält er im Januar einen Leistungszuschlag von 25 Prozent. Im Februar 2022 lebt er 25 Monate in einem Pflegeheim, damit ändert sich die Zuschusshöhe auf 45 Prozent.
Wie wird die Dauer des Heimaufenthalts berechnet?
Für die Höhe des Leistungszuschlags ist entscheidend, wie lange bereits Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen werden. Die Dauer bemisst sich in Monaten. Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden dabei als voll angerechnet.
Unerheblich ist dabei
- ein Heimwechsel und/oder
- ein Kassenwechsel und/oder
- eine vorübergehende Abwesenheit vom Heimplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr.
Wie wird die Höhe des Leistungszuschusses konkret berechnet?
Grundlage sind die tatsächlichen Eigenanteile der Heimbewohnenden an den Pflegekosten einschließlich der Ausbildungsumlagen. Hierfür sind die einrichtungsspezifischen Pflegekosten und die Summe der Ausbildungsumlagen zusammen zu rechnen. Davon abzuziehen sind die pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekasse je nach Pflegegrad, das ist die bisherige Kostenbeteiligung der Pflegekassen. Diese ändert sich durch den neuen Zuschuss nicht.
Wie erhalten Heimbewohnende den Zuschuss?
Der Zuschuss ist ein Leistungsanspruch der Heimbewohnenden gegenüber der Pflegekasse. Die Zahlung des Leistungszuschlags erfolgt dabei nicht an die Heimbewohnenden selbst, sondern an das Pflegeheim. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnenden.
Ein Antrag des Heimbewohnenden ist nicht erforderlich. Stattdessen teilen die Pflegekassen für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 beim Einzug sowie einmalig zum 1. Januar 2022 die bisherige Dauer des Bezugs von vollstationären Leistungen mit.
Achtung – zeitnahe Weitergabe an Pflegeheim erforderlich!
Im Gesetz ist nicht geregelt, wem die Pflegekassen die Informationen über die bisherige Dauer mitteilen sollen. Es ist daher wahrscheinlich, dass viele Kassen die Informationen an ihre Versicherten geben mit der Bitte, diese an die Pflegeeinrichtungen weiterzugeben.
In diesen Fällen müssen die Heimbewohnenden bzw. ihre Vertreter diese Information möglichst schnell an die Einrichtungen weitergeben, da nur dann dort eine genaue Berechnung des Zuschusses erfolgen kann. Bei einer verspäteten Weitergabe können die Pflegeeinrichtungen die Zuschüsse nicht rechtzeitig berechnen, sodass Nachberechnungen erfolgen müssen! Diese sind für die Einrichtungen mit hohem Aufwand verbunden und für Heimbewohnenden und ihre Angehörigen häufig nicht leicht zu verstehen.
Sobald dem Heim die Dauer der bisherigen Aufenthalte bekannt ist, kann es die Höhe des Leistungszuschlages berechnen und in den Rechnungen berücksichtigen.
Wie sieht eine beispielhafte Berechnung des neuen Zuschusses aus?
Eine pflegebedürftige Person im Pflegegrad 3 lebt seit 19 Monaten in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags:
Pflege- und Ausbildungskosten: 2.454,90 Euro
abzüglich Anteil der Pflegekasse bei Pflegegrad 3: -1.262,00 Euro
bisheriger Eigenanteil: 1.192,90 Euro
abzüglich neuer Leistungszuschlag 25 Prozent: -298,23 Euro
neuer Eigenanteil: 894,67 Euro
Ergebnis:
Die pflegebedürftige Person bezieht seit 19 Kalendermonaten Leistungen der vollstationären Pflege. Damit hat sie zusätzlich zu dem Leistungsbetrag im Pflegegrad 3 Anspruch auf einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent (hier 298,23 Euro) zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten. Dieser Betrag wird von der Pflegekasse direkt an das Heim überwiesen. In unserem Beispiel verbleibt damit ein Eigenanteil in Höhe von 894,67 Euro an den Pflege- und Ausbildungskosten.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person weiterhin selbst zu tragen.
Wo gibt es weitergehende Informationen zum neuen Zuschuss?
Der GKV-Spitzenverband hat eine sehr ausführliche Erläuterung zu den Zuschussregelungen erstellt. Diese enthält auch eine Reihe weiterer Berechnungsbeispiele. Sie finden die Erläuterungen hier.