Ab Ende Mai mehr Transparenz bei Einkauf und Vertragsschluss im Internet

Pressemitteilung vom
Internetseiten, auf denen Waren gekauft oder Verträge geschlossen werden, müssen ihre Kundschaft ab 28. Mai 2022 umfassender informieren.
Strengere Vorgaben gibt es insbesondere für die Darstellung des Angebots und dessen Preise. Diese sollen mehr Transparenz für Verbraucher:innen schaffen.
Zwei Hände halten ein Smartphone, auf dessen Display die Internetseite turbado.de zu sehen ist.
Einkaufen mit dem Smartphone

Internetseiten, auf denen Waren gekauft oder Verträge geschlossen werden, müssen ihre Kundschaft ab 28. Mai 2022 umfassender informieren.
Strengere Vorgaben gibt es insbesondere für die Darstellung des Angebots und dessen Preise. Diese sollen mehr Transparenz für Verbraucher:innen schaffen.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen wird eine europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

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Alle Internetseiten, auf denen Verbraucher:innen Waren kaufen oder andere Verträge abschließen können, müssen ab 28. Mai 2022 zusätzliche Informationen bereitstellen, so die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Über viele wichtige Fragen wollten die Portale bislang freiwillig keine Angaben machen oder hielten sich für nicht zuständig. Die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in deutsches Recht sorgt mit neuen Informationspflichten bald für mehr Klarheit.

Wer ist mein Geschäfts- und Ansprechpartner?
Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay, auf denen Verbraucher:innen Verträge mit Dritten schließen können, müssen zukünftig angeben, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson etwas verkauft. „Wird ein Vertrag privat geschlossen, gibt es kein Widerrufsrecht und im Regelfall keine Gewährleistung“, so Julia Gerhards, Referentin Verbraucherrecht und Datenschutz der Verbraucherzentrale.

Buchungs- und Vergleichsportale wie Check24 oder Idealo müssen darlegen, ob sie bestimmte Aufgaben für die auf ihren Portalen gelisteten Anbieter übernehmen. „So soll klarer werden, wer bei Problemen und Fragen der richtige Ansprechpartner ist“, erläutert Gerhards.

Wie kommen Angebot und Preis zustande?
Alle Online-Shops und Online-Marktplätze sind verpflichtet anzugeben, wenn Preise unter Verwendung personenbezogener Daten oder Merkmale durch einen Algorithmus personalisiert werden. Dieser Hinweis ist nicht erforderlich, wenn die Preise zwar im Laufe der Zeit schwanken, diese dynamischen Preise aber für alle Kund:innen gleichermaßen gelten. Was dynamische Preisanpassungen sind, zeigen die Verbraucher-zentralen in ihrem Online-Shop wasistdeinpreis.de.

Vergleichsportale müssen zukünftig kenntlich machen, welche Unternehmen sie in ihr Ranking einbeziehen. „Oft bilden die Angebotsübersichten nicht den gesamten Markt ab. Doch vielen Menschen ist das nicht bewusst“, so Gerhards. Daher sollen die Portale fortan eine Liste der Anbieter, die in den Vergleich einbezogen wurden, zur Verfügung stellen. „Das allein hilft aber nicht wirklich weiter“, kritisiert die Verbraucherschützerin. „Man muss wissen, welche weiteren wichtigen Anbieter es am Markt gibt, um auch deren Produkte bei der Suche berücksichtigen zu können.“

Neben der Anbieterübersicht ist das Zustandekommen der konkreten Ergebnisliste zu erläutern. Über einen gesonderten Infobereich sollen Verbraucher:innen dann erfahren, welche Hauptparameter bei der Erstellung berücksichtigt werden und wie stark diese auf das Gesamtergebnis Einfluss nehmen. Das können etwa die Anzahl der Aufrufe, die Bewertung eines Produkts oder dessen Anbieter, die Anzahl der Verkäufe oder die Beliebtheit einer Dienstleistung sowie Provisionen und Entgelte sein.

Plattformen, auf denen Tickets weiterverkauft werden, müssen den ursprünglichen Ticketpreis zusätzlich zum verlangten Preis angeben. „Immer wieder melden sich Menschen bei uns, denen Eintrittskarten für begehrte Veranstaltungen zu wucherhaft überteuerten Preisen verkauft wurden. Solche Wucherpreise soll man jetzt zumindest sofort erkennen können“, erklärt Gerhards.

Wie wird ein Angebot bewertet?
„Kundenrezensionen sind für viele eine wichtige Informationsquelle beim Einkauf im Netz, doch oft sind die Erfahrungsberichte manipuliert oder gefälscht. Hier bringen die neuen Transparenzpflichten leider zu wenig Fortschritt“, meint Gerhards. Die Anbieter müssen nach Inkrafttreten der neuen rechtlichen Vorgaben lediglich erläutern, ob sie Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Bewertungen von Verbraucher:innen stammen, die die beurteilten Produkte wirklich erworben haben, und wie diese Maßnahmen gestaltet sind. Sie werden aber nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen einzuführen. Strengere Regeln diesbezüglich wären daher zum Schutz von Verbraucher:innen wünschenswert, so die Verbraucherschützerin.
Ausgenommen von den neuen Informationspflichten für den Online-Handel sind Verträge über Finanzdienstleistungen wie etwa Kredite, Versicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen.

Weitere Informationen zu Online-Portalen und Online-Marktplätzen
sowie den Einkauf im Netz finden sich auf der Internetseite der
Verbraucherzentrale unter https://www.verbraucherzentrale-rlp.de.
Mehr über dynamische Preise erfahren Interessierte im fiktiven Online-Shop der Verbraucherzentralen unter www.wasistdeinpreis.de.

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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