Genug Betrug: Ungewollt unter Vertrag

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale und Landeskriminalamt warnen vor Abzocke per Telefon
Eine verärgerte Frau telefoniert
  • Das Geschäft mit aggressiven Verkaufsmaschen am Telefon blüht nach wie vor.
  • Aber: Werbeanrufe ohne Einwilligung sind gesetzlich verboten.
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge können widerrufen werden.
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Die Verbraucherzentrale erhält viele Beschwerden über lästige Anrufe von Telefon- oder Internetanbietern, Zeitschriftenverlagen, Energieversorgern, Banken oder Versicherungen. Solche Anrufe können ärgerliche Folgen haben: Betroffene erhalten anschließend Rechnungen oder es wird Geld vom Konto abgebucht. Häufig werden auch persönliche Daten abgefragt und weitergegeben, was noch mehr unerwünschte Anrufe von anderen Anbietern nach sich zieht. Zwar ist Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig, aber Betrüger schert das wenig und telefonisch untergeschobene Verträge können trotzdem wirksam sein. Ausnahmen gelten für Strom- und Gaslieferungsverträge sowie für Telekommunikations- und Gewinnspielverträge. Diese können nicht am Telefon abgeschlossen und müssen schriftlich bestätigt werden.


Das Landeskriminalamt und die Verbraucherzentrale geben Tipps wie man sich vor unerlaubten Anrufen und untergeschobenen Verträgen schützen kann:

 

  • Bei unerwünschten Anrufen sollte nach dem Namen des Anrufers, des Unternehmens und am besten auch nach einer Rückrufnummer und der Geschäftsadresse gefragt werden.
  • Auch der Grund des Anrufes sollte erfragt werden.
  • Betroffene sollten deutlich darauf hinweisen, dass sie künftig nicht mehr angerufen werden möchten und sämtliche Daten gelöscht werden sollen.
  • Im Zweifelsfall muss das Unternehmen nachweisen, dass der Kunde den Vertrag über die Dienstleistung abgeschlossen hat.


Wer einen Abo-Vertrag am Telefon, an der Haustür, auf der Straße oder im Internet abgeschlossen hat, kann diesen innerhalb von 14   Tagen ohne Begründung widerrufen. Ist der Vertrag unwissentlich zustande gekommen und der Anbieter hat nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, kann das Abo auch länger widerrufen werden. Die Frist beträgt dann ein Jahr und 14 Tage. In anderen Fällen gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist.

 Die Verbraucherzentrale stellt auf ihrer Internetseite einen kostenlosen Musterbrief für den Widerruf bereit.
Weitere Informationen zum Thema bieten die Verbraucherzentrale und das Landeskriminalamt auf ihren Internetseiten.

VZ-RLP

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Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

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