- Glasfaserverträge können auch online gekündigt werden
- Grundsätzlich dürfen Kündigungen nicht abgelehnt werden
- Anbieter versuchen die Kündigungen zu verweigern
Einen Glasfaservertrag zu schließen ist oft einfach – einen solchen jedoch wieder zu kündigen, ist oftmals schwieriger. Immer wieder beschweren sich Verbraucher:innen, dass dem Kündigungswunsch ihres Glasfaservertrages nicht entsprochen wird und der Anbieter diese erst einmal verweigert. Besonders in den Fällen, bei denen Verbraucher:innen schon seit einigen Jahren auf den Bau des Glasfaseranschlusses warten. Doch wie genau sind hier die Regelungen? Die in den AGB geregelte Laufzeit eines Glasfaservertrages beginnt grundsätzlich mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung. Dies hat auch das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil im Dezember 2024 bestätigt, allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
„Mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung beginnt auch die zweiwöchige Widerrufsfrist, in der der Vertrag zunächst widerrufen werden kann. Danach ist eine Kündigung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, in der Regel 24 Monate, möglich. Ab dann kann der Vertrag monatlich gekündigt werden“, so Stefan Brandt, Referent für kollektive Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale. Dies bedeutet, dass ein Glasfaservertrag auch dann gekündigt werden könnte, wenn beispielsweise zwei Jahre nach dem Vertragsabschluss noch gar keine Bauarbeiten stattgefunden haben.
Der Verbraucherzentrale liegen jedoch einige Fälle vor, bei denen Anbieter mit unterschiedlichen unrichtigen Begründungen die Kündigung generell verweigern. Beispielsweise wird geantwortet, dass ein Widerruf des Vertrages nicht mehr möglich sei, die Kündigung zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne oder eine Kündigung aufgrund des noch nicht geschalteten Glasfaseranschlusses nicht möglich sei.
„Verbraucher:innen sollten sich mit solchen Erklärungen nicht abweisen lassen“ so Michael Gundall, Glasfaserexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Wichtig wäre in diesen Fällen beim Anbieter nochmal schriftlich nachzuhaken und auf die Kündigung zu bestehen. Weigert sich der Glasfaseranbieter dennoch, so sollten sich Verbraucher:innen an die Verbraucherzentrale wenden.
Die Verbraucherzentrale hat auf ihrer Internetseite weitere Informationen zu Abläufen und den Verträgen bei Glasfaser zusammengestellt.
Zudem veranstaltet die Verbraucherzentrale am 26.06. um 15 Uhr ein Web-Seminar mit dem Titel „Warum ein Glasfaseranschluss sinnvoll ist“. Eine Anmeldung ist möglich unter https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/webseminare-rlp.
VZ-RLP
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