- Glasfaserverträge beginnen meist mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung
- Verbraucher:innen müssen vor dem Abschluss eine Vertragszusammenfassung mit Angaben zur Laufzeit des Vertrages, Bedingungen für seine Verlängerung und der Kündigung zur Verfügung gestellt werden.
- Eine Kündigung darf nicht verweigert werden
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz verklagt die Deutsche Glasfaser wegen Verstößen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG). Hintergrund sind fehlende Angaben in der Vertragszusammenfassung zum Vertragsbeginn sowie zum erstmöglichen Kündigungsdatum bei Neuverträgen. Betroffen sind meist Verbraucher:innen, die einen Glasfaseranschluss beauftragt haben, dieser aber noch nicht gebaut bzw. geschaltet ist. „Verbraucher:innen muss vor Abgabe einer Vertragserklärung eine Vertragszusammenfassung mit Angaben zur Laufzeit des Vertrages, Bedingungen für seine Verlängerung und der Kündigung zur Verfügung gestellt werden und falls dies aus objektiven Gründen nicht möglich ist, unverzüglich nach Vertragsschluss.“ so Heike Troue, Vorständin der Verbraucherzentrale. „Diese Informationen wurden in den uns vorliegenden Fällen nicht angegeben“. Die Verbraucherzentrale hat die Deutsche Glasfaser zunächst abgemahnt. Die Deutsche Glasfaser zeigte sich jedoch uneinsichtig, daher hat die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nun eine Klage eingereicht.
Die Kündigungsfrist beginnt, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss, also bereits mit der Auftragsbestätigung des Glasfasernetzbetreibers. Das Fehlen dieser Informationen führt dazu, dass viele Verbraucher:innen irrtümlicherweise denken könnten, dass der Vertrag erst mit der Aktivierung des Glasfaseranschlusses beginnt. Dies ist allerdings oft nicht so. Nach dem TKG dürfen Verträge zwischen Anbietern und Verbraucher:innen auch nur eine maximale Erstlaufzeit von 24 Monaten haben, bevor sie gekündigt werden können. Problematisch dabei ist, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Schaltung eines Glasfaseranschlusses oftmals mehrere Monate bis Jahre liegen. Aber auch wenn der Anschluss noch nicht in das Haus bzw. die Wohnung verlegt wurde oder noch nicht geschaltet wurde, können Verbraucher:innen den Vertrag kündigen. Der Anbieter darf eine Kündigung des Vertrages zum Ende der Mindestvertragslaufzeit nicht verweigern.
Die Verbraucherzentrale hat daher weitere Informationen zu Abläufen und Verträgen bei Glasfaseranschlüssen zusammengestellt. Generelle Informationen zu Glasfaseranschlüssen bietet die Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/glasfaser an.
VZ-RLP
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