Online-Kündigung mit Hürden

Pressemitteilung vom
Verbraucherverbände stellen gravierende Mängel auf Anbieterseiten fest
Ein Kündigungsbutton wird geklickt
  • In einem Marktcheck überprüften die Verbraucherzentralen und weitere Verbraucherverbände, ob Anbieter den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton auf ihrer Internetseite installiert haben. Der Button soll eine einfache Online-Kündigung möglich machen.
  • Das ernüchternde Ergebnis: Lediglich bei 273 der 840 überprüften Seiten war der Kündigungsbutton gesetzeskonform. Die Mehrheit der überprüften Seiten wies erhebliche rechtliche Mängel auf, ein Großteil bewegte sich im Graubereich.
  • Die Verbraucherverbände mahnten im Prüfungszeitraum insgesamt 152 Unternehmen wegen eindeutiger Rechtsverstöße auf ihren Websites ab.
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Seit dem 1. Juli 2022 gilt: Unternehmen, die online Verträge anbieten, müssen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit anbieten, Verträge auch online kündigen zu können. In einem Marktcheck wollten die Verbraucherschützer wissen, ob und wie die Unternehmen in Deutschland diese neue Regelung umsetzen. Zwischen Juli und Oktober 2022 überprüften sie branchenübergreifend 840 Webseiten verschiedener Anbieter im Hinblick auf den Kündigungsbutton. Ergebnis: Der Kündigungsbutton war lediglich bei 273 der überprüften Seiten gesetzeskonform.

Die gesetzlichen Anforderungen an den Kündigungsbutton legen fest, dass es sich hierbei um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln muss. Ebenfalls gesetzlich festgelegt sind eine weitere Bestätigungsseite, um notwendige Angaben zu machen, und eine eindeutig bezeichnete Bestätigungsschaltfläche zum Beispiel mit der Aufschrift "jetzt kündigen". Beide Schaltflächen, die zur Kündigung und die zur Kündigungsbestätigung, müssen ständig verfügbar und von jeder Unterseite einer Webseite aus erreichbar sein.

Bei der Mehrheit der überprüften Websites hatten die Anbieter die gesetzlichen Vorgaben nicht oder nicht ausreichend umgesetzt. Bei 349 Internetseiten fehlte der vorgeschriebene Kündigungsbutton ganz. In 65 Fällen war der Kündigungsbutton auf der Website versteckt und in 38 Fällen war die Beschriftung unzulässig. Zudem stellten die Verbraucherschützer 339 weitere Verstöße im Zusammenhang mit der Bestätigungsseite und dem finalen Bestätigungsbutton fest, wie zum Beispiel fehlende Pflichtangaben oder unzulässige Beschriftungen. Nur auf 273 Seiten war der Kündigungsbutton vorschriftsmäßig installiert.

Abmahnungen führten zu Nachbesserungen der Unternehmen

Die Verbraucherverbände mahnten insgesamt 152 Unternehmen im gesamten Bundesgebiet ab – zum Teil für mehrere Websites gleichzeitig. Bis zum 02. November 2022 zeigten sich 86 Unternehmen einsichtig und unterschrieben die geforderte Unterlassungserklärung. In drei Fällen erwirkten die Verbraucherschützer eine einstweilige Verfügung. In 17 Fällen bereiten die Verbraucherschützer Klageverfahren vor oder haben die Klagen bereits eingereicht.  

„Einige Unternehmen haben ihre Seiten selbständig angepasst oder der Verstoß war so marginal, als dass es einer Abmahnung bedurfte – in diesen Fällen konnten wir auf eine Abmahnung verzichten. Die Aktion wird jedoch hoffentlich ein Weckruf sein“, so Miriam Raic, Referentin Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Verbraucherinnen und Verbraucher wie auch die Unternehmen selbst profitieren damit unmittelbar und sehr zeitnah nach Inkrafttreten der neuen Regelungen von unserer Abmahnaktion. So wirkt Verbraucherschutz schnell und effizient in alle Richtungen.“

Verbraucherschützer prüfen weiter

Die Verbraucherverbände werden die in dieser Abmahnaktion angestoßenen Verfahren weiter vorantreiben und die Websites weiterer Unternehmen prüfen.

Wer feststellt, dass ein Anbieter den vorgeschriebenen Kündigungsbutton nicht auf seiner Website vorhält oder diesen auf seiner Website versteckt, kann dies den Verbraucherzentralen melden unter www.verbraucherzentrale.de/probleme-mit-dem-kuendigungsbutton-76779.  

Hintergrund

Der zum 01. Juli 2022 in Kraft getretene Kündigungsbutton ist für fast alle Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben, die online abgeschlossen werden können. Dazu gehören zum Beispiel Abo-, Leasing- oder Mobilfunkverträge. Er gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden. Ebenfalls vorgeschrieben ist der Kündigungsbutton für in Geschäften entstandene Verträge, falls diese Verträge grundsätzlich auch online abgeschlossen werden können. Der Kündigungsbutton findet keine Anwendung bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, wie Miet- und Arbeitsverträge oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.
An der bundesweiten Abmahnaktion zum Kündigungsbutton beteiligten sich die Verbraucherzentralen und weitere Verbraucherverbände, die ebenfalls Mitglied im Verbraucherzentrale Bundesverband sind (www.vzbv.de/ueber-uns/organisation/mitglieder).

Weitere Informationen

www.verbraucherzentrale-rlp.de/kuendigungsbutton

VZ-RLP

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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