Was ändert sich beim Kabelfernsehen?

Pressemitteilung vom
Web-Seminar der Verbraucherzentrale zum Wegfall des Nebenkostenprivilegs
Ein Mann steckt ein Kabel in eine Kabelanschlussdose
  • Am 30. Juni 2024 endet das Nebenkostenprivileg.
  • Dann dürfen die Kosten für das Kabelfernsehen nicht mehr über die Mietnebenkosten abgerechnet werden.
  • Haushalte können dann entscheiden, ob sie auf eine andere Empfangsart umsteigen möchten.
Off

Nächstes Jahr endet das Nebenkostenprivileg der Kabelnetzbetreiber. Bisher konnten Hauseigentümer:innen und Hausverwaltungen Sammelverträge mit den Kabelnetzbetreibern abschließen und die Kosten über die Nebenkostenabrechnung abrechnen. Ab Juli 2024 entfällt die sogenannte Umlagefähigkeit und die Kosten für das Kabelfernsehen dürfen nicht mehr über die Mietnebenkosten abgerechnet werden. Mieter:innen und Wohnungseigentümer:innen können sich ab diesem Zeitpunkt frei für einen Empfangsweg wie DVB-T2, Internetfernsehen oder Streamingdienste entscheiden, ohne zusätzlich für das Kabelfernsehen zahlen zu müssen.

Derzeit sind Medienberater:innen der Kabelnetzbetreiber unterwegs, um Einzelnutzerverträge für das Kabelfernsehen anzubieten. Doch vor Vertragsschluss sollten sich betroffene Haushalte überlegen, ob sie Fernsehen weiterhin über Kabel oder einen anderen Weg empfangen möchten. Michael Gundall, Fernsehexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, informiert in einem Web-Seminar und beantwortet Fragen der Betroffenen.

Das Web-Seminar findet am Donnerstag, 16. November 2023 um 16 Uhr statt und dauert circa 90 Minuten. Fragen der Teilnehmenden können über einen Chat gestellt werden.

Die Teilnahme ist kostenlos. Interessierte können sich unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/webseminare-rlp anmelden.

Um teilnehmen zu können, wird ein Computer mit Internetzugang und Lautsprecher benötigt. Ideal ist ein Kopfhörer. Weitere Informationen und den Link zum Web-Seminarraum erhalten Interessierte im Anschluss an die Anmeldung.

Die Verbraucherzentrale hat zudem auf ihrer Internetseite die wichtigsten Fragen zusammengestellt.

VZ-RLP

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Gefördert durch:

Logo Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration RLP

Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.