- Privat genutzte Photovoltaik-Anlagen, Batteriespeicher und Blockheizkraftwerke müssen bis Ende Januar ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.
- Wer die Fristen versäumt, riskiert einen Teil der Vergütung und ein Bußgeld.
- Die Verbraucherzentrale kritisiert den bürokratischen Aufwand für Kleinstanlagen.
Wer privat Strom erzeugt und ins Netz einspeist, muss Photovoltaikanlage und Co. bis Ende Januar 2021 in ein behördliches Register, das Marktstammdatenregister, eintragen. Das gilt auch, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft und an verschiedenen anderen Stellen registriert ist. Wird zusätzlich ein Batteriespeicher zur Eigenversorgung genutzt, muss auch dieser erfasst werden. Neuanlagen sind innerhalb eines Monats zu melden.
„Wer seine Anlage nicht fristgerecht einträgt, verliert schlimmstenfalls einen Teil seines Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom und riskiert ein Bußgeld“, so Fabian Fehrenbach, Referent Energierecht der Verbraucherzentrale.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz kritisiert, dass selbst Kleinstanlagen wie Balkonmodule, deren Strom nicht vergütet wird, registriert werden müssen. Dieser bürokratische Aufwand für Kleinstanlagen ist aus Sicht der Verbraucherzentrale überflüssig. „Besser wäre es, im Fall der Balkon-Module, allen Bürgerinnen und Bürgern einen unbürokratischen und einfachen Weg zu bieten, sich an der Energiewende zu beteiligen“, so Fehrenbach. „Leider sieht die Bundesnetzagentur das anders.“
Umfassende Informationen bietet die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite.
VZ-RLP
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