Versorgung mit Nahwärme in Neubaugebieten

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale warnt vor Fußangeln und versteckten Kosten in den Verträgen
Ein kleines Haus mit einem Schal umwickelt auf einer Hand.
  • In manchen Neubaugebieten übernimmt der Bauträger oder ein Tochterunternehmen die Wärmeversorgung mittels eines Heizkraftwerkes.
  • Bauherren müssen in der Regel einen Nahwärmevertrag abschließen.
  • Die Verbraucherzentrale zeigt die Fußangeln solcher Verträge auf und kritisiert die monopolartigen Strukturen dieser Art der Versorgung.
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In manchen Neubaugebieten können Bauherren nicht frei wählen, ob sie ihr Haus mit Gas-, einer strombetriebenen Wärmepumpe, Holzpellets oder einem anderen Energieträger beheizen möchten. Die Wärmeversorgung übernimmt in diesen Gebieten der Bauträger selbst oder ein Tochterunternehmen des Bauträgers mittels eines Heizkraftwerks. Bauherren oder Immobilienkäufer müssen beim Hauskauf neben dem Kaufvertrag für das Haus zusätzlich einen Nahwärmevertrag für die Energieversorgung abschließen. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zeigt die Fußangeln von Nahwärmeverträgen auf und kritisiert den fehlenden Wettbewerb und die monopolartigen Strukturen dieser Art der lokalen Versorgung.

Die Grundkonstellation der Nahwärmeversorgung sieht wie folgt aus: die kompletten Investitionskosten für die Wärmeversorgung werden nicht über den Immobilienpreis bezahlt, sondern über viele Jahre über den Wärmepreis refinanziert. Diese Konstellation der Nahwärmeversorgung nennt man auch Wärmeliefer-Contracting.

„Vor allem der Grundpreis, aber zum Teil auch der Arbeitspreis in der Wärmeversorgung ist relativ hoch“, so Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale. Der Immobilienpreis ist dadurch jedoch nicht unbedingt niedriger. „Sind die Investitionskosten der Anlage refinanziert, wird der Wärmepreis für die Bewohner nicht neu ermittelt“, kritisiert Fehrenbach.

„Vielen Bauherren sind weder die rechtlichen noch die finanziellen Konsequenzen dieser Verträge klar“, so die Erfahrungen von Fehrenbach. Er fordert mehr Transparenz in diesen Verträgen – sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht.
Die energetische und ökologische Seite dieser Art der Wärmeversorgung können durchaus positiv sein. Dies gilt vor allem dann, wenn der Energieträger etwa nachwachsend ist wie zum Beispiel bei Holzpellets oder Holzhackschnitzeln. Auch die Versorgung mit so genannter kalter Nahwärme ist eine interessante Alternative. Zudem sollte die Wärmeverteilung so ausgelegt sein, dass nur minimale Verluste entstehen.

Die Wärmelieferverträge weisen neben dem hohen Preis jedoch häufig weitere Schwachstellen auf. Die Vertragslaufzeit beträgt in der Regel zehn Jahre. Häufig wird diese beim Vertragsschluss sogar auf 15 oder 20 Jahre ausgedehnt. „Diese Dauer halten wir für unzulässig“, so Fehrenbach. Außerdem haben die Käufer der Immobilie nach langer Vertragslaufzeit meist keine Möglichkeit, die Preise für die Wärmeversorgung neu zu verhandeln. Und dies, obwohl die Anlage dann größtenteils refinanziert ist. Ärgerlich ist auch, dass in diesen Neubaugebieten die Hausbesitzer ihre gesamte Wärmemenge ausschließlich vom Anlagenbetreiber des Wohngebiets abnehmen müssen, obwohl das Gesetz über die Wärmeversorgung eine zusätzliche Versorgung mit regenerativer Energie zulässt. Diese Option sollte im Zeitalter der Energiewende Standard sein.

Interessierte können sich zwecks Überprüfung von Wärmelieferverträgen an die Verbraucherzentrale wenden. Informationen zu diesem Angebot erhalten sie kostenlos am Servicetelefon der Energierechtsberatung der Verbraucherzentrale unter 0800 60 75 500.

VZ-RLP

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