Nach dem Sturmwochenende

Pressemitteilung vom
Tipps der Verbraucherzentrale für den Schadensfall
Ein Dach, welches an manchen Stellen aufgrund von Sturmschäden abgedeckt ist
  • Die Stürme der letzten Tage haben erhebliche Schäden angerichtet.
  • Betroffene sind auf schnelle Hilfe durch ihre Versicherung angewiesen.
  • Die Verbraucherzentrale gibt Tipps für den Schadensfall.
Off

Wer durch die Stürme der letzten Tage einen Schaden erlitten hat, ist auf schnelle Hilfe durch die Hausrat-, Wohngebäude- oder Teilkasko-Versicherung angewiesen. Sturmschäden sind ab Windstärke 8 bzw. 62 km/h abgesichert, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Hat der Sturm Schäden an Haus, Dach, Fenstern oder Keller angerichtet, haftet die Wohngebäudeversicherung. Schäden am Hausrat, also an allen Einrichtungsgegenständen wie Möbeln oder Elektrogeräten, die nicht fest mit dem Haus verbunden sind und herausgetragen werden könnten, sind ein Fall für die Hausratversicherung. Schäden durch Überschwemmung und Rückstau sind nur dann versichert, wenn auch die Elementarschadenklausel zusätzlich vereinbart ist. Schäden an Kraftfahrzeugen durch beschädigte Bäume und herabstürzende Äste sind hingegen von der Teilkaskoversicherung umfasst.

Damit die Schadensabwicklung möglichst problemlos erfolgen kann, gibt die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale Tipps für Betroffene:

  • Schaden mindern - soweit dies möglich ist

Wurden ein paar Ziegel vom Dach geweht, sollten Hausbesitzer dieses notdürftig abdichten. Ist der Keller mit Wasser vollgelaufen, kann umgehend mit dem Ausschöpfen begonnen werden. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, vorher alles zu fotografieren oder zu filmen.

  • Schadensliste erstellen und Schäden gut dokumentieren

Unmittelbar nach dem Schadensfall sollte eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände erstellt werden. Falls vorhanden, Einkaufsbelege beifügen. Andernfalls gilt es, den Zeitpunkt der Anschaffung und den ungefähren Neupreis aufzuschreiben. Vorerst sollten keine beschädigten Sachen weggeworfen werden.

  • Kontakt mit der Versicherung aufnehmen

Es gilt, den Schaden umgehend schriftlich per E-Mail oder Fax zu melden und den Sendebericht aufzubewahren und die Eingangsbestätigung des Versicherers sorgfältig zu dokumentieren. Müssen Verhandlungen mit der Versicherung ausnahmsweise doch telefo¬nisch erfolgen, ist es ratsam, Zeugen hinzuzuziehen. Bei telefonischen Leistungszusagen ist es wichtig, den Namen des Sachbearbeiters, seine Durchwahl sowie Tag und Zeitpunkt des Anrufs zu notieren. Alle Unterlagen, die an die Versicherung gesendet werden, sollten vorher kopiert werden.

  • Schadensbegutachtung durch die Versicherung

Der Versicherer wird mitteilen, ob Betroffene selbst einen Handwerker beauftragen sollen oder ob die Versicherung erst jemand vorbeischicken will. Oft schickt die Versicherung einen "Regulierer", der sich den Schaden anschaut. Wichtig: Dies ist kein unabhängiger Gutachter. Er wird von der Versicherungsgesellschaft bezahlt und vertritt deren Interessen.

  • Auf Abschlagszahlung drängen

Betroffene sollten sich mit der Schadenregulierung nicht ver¬trösten lassen. Wenn alle Unterlagen vorgelegt sind, kann spätestens einen Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung verlangt werden. Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Übrigens: Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung übernimmt bei beschädigten Gegenständen die Reparaturkosten. Sollte der vorherige Zustand nicht vollständig wiederhergestellt werden können, gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung.

Weitere Informationen bietet die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite.

Fragen rund um Sturmschäden beantworten die Versicherungsexpert:innen der Verbraucherzentrale unter der kostenfreien Rufnummer (06131) 28 48 – 868 (montags von 10 bis 13 Uhr und mittwochs von 14 bis 17 Uhr).

VZ-RLP

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Hand hält rote BahnCard 25

Nach Klage der Verbraucherzentrale: Kündigungsfrist für BahnCard verkürzt

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Thüringen hat die Deutsche Bahn die Kündigungsfristen für die BahnCard von 6 auf 4 Wochen verkürzt. Dies gilt jedoch nicht für alle BahnCards, sondern nur unter bestimmten Bedingungen. Die Verbraucherzentrale will weiter klagen, noch aus einem anderen Grund.

Lunch & Learn

In ihrem digitalen Vortragsformat „Lunch & Learn“ vermittelt die Verbraucherzentrale Bayern die wichtigsten Infos in der Mittagspause.

Urteil gegen Amazon: Gekauft ist gekauft

Amazon darf Kunden nach einer Kontosperrung nicht den Zugriff auf erworbene E-Books, Filme, Hörbücher und Musik verwehren. Wir helfen Betroffenen mit einem Musterbrief.