Richtig gut versichert: Wenn der Urlaub baden geht

Pressemitteilung vom
Die Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung
Eine Frau sitz auf dem Sofa mit einem gebrochenem Bein und hat eine Wanderkarte in der Hand.
  • Bei teuren Reisen und vor allem bei Reisen mit Kindern kann eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung sinnvoll sein.
  • Die Policen versichern einen verspäteten Reisestart oder Nichtantritt der Reise sowie den vorzeitigen Abbruch einer Reise.
  • Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, was bei Reiseversicherungen zu beachten ist.
Off

Urlaubsreisen werden oft lange vor dem Reisetermin gebucht. Zwischen Buchung und Reiseantritt kann viel Unvorhergesehenes passieren. Bei teuren Reisen und vor allem bei Reisen mit Kindern sollte über den Abschluss einer Reiserücktritts- mit Reiseabbruchversicherung nachgedacht werden. Bei Insolvenz eines Reiseveranstalters greift die Reiserücktrittsversicherung jedoch in der Regel nicht.

Wer seine gebuchte Reise zum Beispiel wegen einer unerwarteten, schweren Krankheit nicht antreten kann, muss mit Stornogebühren rechnen. In solchen Fällen springt die Reiserücktrittsversicherung ein und erstattet die Rücktritts- bzw. Stornokosten. Die Reiseabbruchversicherung hingegen übernimmt die entstandenen Rückreisekosten und die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen, wenn die Reise beispielsweise wegen einer Erkrankung oder eines Trauerfalles vorzeitig abgebrochen werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass die richtigen Bedingungen im Vertrag vereinbart wurden.

„Wichtig ist, dass die Versicherungssumme dem Reisepreis entspricht“, so Anna Follmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale. „Nur so ist sichergestellt, dass außer dem möglicherweise vereinbarten Selbstbehalt keine weiteren Zahlungen wegen Unterversicherung geleistet werden müssen.“

Bei mehreren Reisen im Jahr lohnt sich ein Jahresvertrag. Dann ist jede einzelne Reise im Jahr bis zum versicherten Reisepreis abgesichert. Familien sollten einen Familienjahresvertrag abschließen. Versicherungsschutz besteht dann auch für einzelne Familienmitglieder, wenn sie allein reisen.

Die Tipps der Verbraucherzentrale zu Reiseversicherungen:

  • Neben den Reiseteilnehmenden sollten zusätzlich weitere Risikopersonen vom Versicherungsschutz mitumfasst sein, damit etwa bei schwerer Krankheit oder Unfall eines nichtmitreisenden Angehörigen bzw. einer Pflegeperson die Versicherung eintritt.
  • Vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages sollten Angebote und Bedingungen mehrerer Versicherer miteinander verglichen werden.
  • Der Beitrag hängt vom Reisepreis und Leistungsumfang und oft vom Alter des Versicherten ab.
  • Ein Tarif ohne Selbstbehalt ist wichtig. Dieser kann bis zu 20 Prozent der Stornokosten betragen.
  • Der Abschluss von Reiseversicherungen direkt bei einer Reisebuchung ist weniger empfehlenswert, da Vergleichsmöglichkeiten fehlen und häufig Versicherungspakete mit unnötigen Bestandteilen wie Gepäckversicherung oder Reiseunfallversicherung den Schutz verteuern.
  • Wenn die Versicherung in Anspruch genommen wird, müssen das Versicherungsunternehmen unverzüglich informiert und gleichzeitig die Reise storniert werden. Die Versicherung wird Nachweise zu den Gründen verlangen, zum Beispiel ein ärztliches Attest als Nachweis der Krankheit, oder eine Sterbeurkunde beim Tod eines Verwandten.
  • Bei Reisen ins Ausland sollte auch eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Diese kostet nur wenige Euro im Jahr und erstattet die Behandlungskosten oder einen Rücktransport.


Weitere Informationen zu Reiseversicherungen bietet die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite.

Fragen rund um Reiserversicherungen beantworten die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale in einer kostenlosen Erstberatung unter (06131) 28 48 122 montags von 10 bis 13 Uhr und mittwochs von 14 bis 17 Uhr.

VZ-RLP

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Gefördert durch:

Logo Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration RLP

Schmuckbild: Facebook-App

Sammelklage gegen Facebook wegen Datenleck

Im Jahr 2021 veröffentlichten Hacker massenhaft Nutzer:innendaten von Facebook. Allein in Deutschland gibt es Millionen Geschädigte. Dank der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) können sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz nun gegen Facebook geltend machen. Betroffene können sich für die Klage anmelden, sobald das Bundesamt für Justiz (BfJ) das Klageregister öffnet.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.