Vorsicht vor Handydiebstählen – nicht nur an den närrischen Tagen

Pressemitteilung vom
Bei einem Diebstahl zahlen die Handyversicherungen meist nicht.
Frau bekommt Handy aus der Tasche geklaut.
  • Das Handy immer dicht am Körper tragen.
  • Eine Handyversicherung gegen Diebstahl lohnt sich in der Regel nicht.
Off

Der Trubel an den Fastnachtstagen bietet Langfingern reichlich Möglichkeit für einen Handydiebstahl. Wer eine Handyversicherung hat, sieht dem möglicherweise ein wenig entspannter entgegen. Doch Fakt ist: Eine Handyversicherung ist in solchen Fällen meist nutzlos. „Bei Handydiebstählen reagieren die Versicherer völlig humorlos“, so die Erfahrungen von Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Wir erhalten immer wieder Beschwerden, weil die Versicherer eine Übernahme des entstandenen Schadens ablehnen.“

Dabei spielt es keine Rolle, ob Verbraucherinnen und Verbraucher beim Fastnacht feiern, auf Festivals oder einfach während eines Stadtbummels bestohlen werden. In einem aktuellen Fall aus Ludwigshafen wurde einer jungen Frau das Handy unbemerkt aus ihrem verschlossenen Rucksack gestohlen. Ihre Versicherung verweigert den Schadensersatz mit der Begründung, das Gerät sei im Rucksack nicht sicher im persönlichen Gewahrsam gewesen. Leider geben die Gerichte den Versicherern meist Recht.

„Eine Handyversicherung nutzt in vielen Fällen nur den Vermittlern und dem Versicherer“, so Wortberg. „Die Policen sind verhältnismäßig teuer und der Schutz ist höchst lückenhaft.“ Die Ausgaben für eine Handyversicherung kann man sich also in den meisten Fällen sparen. Denn, so Wortberg: „Wer die Sicherheitsanforderungen der Versicherer in den Vertragsbedingungen erfüllt, benötigt auch keine Diebstahlversicherung mehr.“

Es bleibt also nur, das Handy immer so dicht wie möglich am Körper zu tragen. Bei Fastnachtern sollte das – zumindest bei manchen Kostümen – recht einfach zu bewerkstelligen sein: Bei Clowns, Bienen, Polizistinnen, Feuerwehrmännern und Co. fallen beispielsweise Gürtel oder Innentaschen gar nicht auf.

VZ-RLP

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.