Hilfe zur Pflege vom Sozialamt - höherer Vermögensfreibetrag seit Januar

Pressemitteilung vom
Wenn die Kosten für die Pflege höher sind als der Zuschuss der Pflegeversicherung, müssen Pflegebedürftige die Differenz selbst bezahlen.
Wer diese Kosten nicht aufbringen kann, sollte frühzeitig einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt stellen.
Off

Steigende Kosten in der Pflege führen dazu, dass sich immer mehr Menschen die Eigenbeteiligung an der Pflege nicht mehr leisten können. Diese Menschen haben einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege und können beim Sozialamt einen Antrag stellen.

„In unserer Beratung stellen wir immer wieder fest, dass viele Betroffene nicht wissen, dass sie nicht ihr gesamtes Vermögen verbrauchen müssen, bevor sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellen können“, so Silke Lachenmaier, juristische Fachberaterin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Alleinstehende dürfen seit Januar ein Vermögen von 10.000 Euro behalten, Eheleute 20.000 Euro.“

Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale stellen viele Menschen den Antrag auf Hilfe zur Pflege meist erst, wenn das gesamte Vermögen aufgebraucht ist. „Das ist aber eindeutig zu spät, denn das Sozialamt zahlt ein verbrauchtes Schonvermögen nicht zurück“, informiert Lachenmaier.

Die Expertin empfiehlt daher, das vorhandene Schonvermögen nicht für die Pflegekosten zu verwenden und den Antrag auf Hilfe zur Pflege möglichst frühzeitig zu stellen. Die Leistungen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht. Da aufgrund der höheren Vermögensfreigrenzen deutlich mehr Personen einen Anspruch auf Unterstützung haben, gehen die Behörden von steigenden Antragszahlen und längeren Bearbeitungszeiten aus.

Ausführliche Informationen bietet die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite
VZ-RLP

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Hand hält rote BahnCard 25

Nach Klage der Verbraucherzentrale: Kündigungsfrist für BahnCard verkürzt

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Thüringen hat die Deutsche Bahn die Kündigungsfristen für die BahnCard von 6 auf 4 Wochen verkürzt. Dies gilt jedoch nicht für alle BahnCards, sondern nur unter bestimmten Bedingungen. Die Verbraucherzentrale will weiter klagen, noch aus einem anderen Grund.

Lunch & Learn

In ihrem digitalen Vortragsformat „Lunch & Learn“ vermittelt die Verbraucherzentrale Bayern die wichtigsten Infos in der Mittagspause.

Urteil gegen Amazon: Gekauft ist gekauft

Amazon darf Kunden nach einer Kontosperrung nicht den Zugriff auf erworbene E-Books, Filme, Hörbücher und Musik verwehren. Wir helfen Betroffenen mit einem Musterbrief.