Hilfe zur Pflege vom Sozialamt - höherer Vermögensfreibetrag seit Januar

Pressemitteilung vom
Wenn die Kosten für die Pflege höher sind als der Zuschuss der Pflegeversicherung, müssen Pflegebedürftige die Differenz selbst bezahlen.
Wer diese Kosten nicht aufbringen kann, sollte frühzeitig einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt stellen.
Off

Steigende Kosten in der Pflege führen dazu, dass sich immer mehr Menschen die Eigenbeteiligung an der Pflege nicht mehr leisten können. Diese Menschen haben einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege und können beim Sozialamt einen Antrag stellen.

„In unserer Beratung stellen wir immer wieder fest, dass viele Betroffene nicht wissen, dass sie nicht ihr gesamtes Vermögen verbrauchen müssen, bevor sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellen können“, so Silke Lachenmaier, juristische Fachberaterin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Alleinstehende dürfen seit Januar ein Vermögen von 10.000 Euro behalten, Eheleute 20.000 Euro.“

Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale stellen viele Menschen den Antrag auf Hilfe zur Pflege meist erst, wenn das gesamte Vermögen aufgebraucht ist. „Das ist aber eindeutig zu spät, denn das Sozialamt zahlt ein verbrauchtes Schonvermögen nicht zurück“, informiert Lachenmaier.

Die Expertin empfiehlt daher, das vorhandene Schonvermögen nicht für die Pflegekosten zu verwenden und den Antrag auf Hilfe zur Pflege möglichst frühzeitig zu stellen. Die Leistungen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht. Da aufgrund der höheren Vermögensfreigrenzen deutlich mehr Personen einen Anspruch auf Unterstützung haben, gehen die Behörden von steigenden Antragszahlen und längeren Bearbeitungszeiten aus.

Ausführliche Informationen bietet die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite
VZ-RLP

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

GASAG-Verhandlungstermin: Gericht stellt sich auf Seite der Verbraucher:innen

In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2025 ließ das Kammergericht erkennen, dass es die Tarifspaltung der GASAG im Winter 2021/22 für unzulässig hält. Eine Entscheidung wird voraussichtlich bald verkündet.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Unrechtmäßige Gebühren auf service-rundfunkbeitrag.de: Sammelklage eröffnet

Nach einer Abmahnung kündigten die Betreiber von www.service-rundfunkbeitrag.de an, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht geschehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage anmelden.