Wann kann der Pflegegrad reduziert werden?

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale: Eine Rückstufungen ist möglich, es gibt Ausnahmen.
Pflegerin mit älterer Dame.
  • Grundsätzlich ist eine Reduzierung des Pflegegrads möglich, wenn sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert.
  • Es gibt Ausnahmen, bei denen eine Rückstufung nicht möglich ist.
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Der Weg zum Pflegegrad kann langwierig sein, die Einstufungen sind manchmal schwer nachzuvollziehen. Bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz lassen sich zahlreiche Pflegebedürftige und Angehörige beraten, die mit der Einstufung in den Pflegegrad unzufrieden sind. So auch Frau G.: Sie bekommt Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 2. Weil sie jedoch den Eindruck hat, dass sie inzwischen mehr Unterstützung und Pflege benötigt, stellt sie einen Antrag auf Höherstufung. Doch als ihr das Ergebnis mitgeteilt wird, folgt der Schock: Ihr Antrag wird abgelehnt und der Pflegegrad sogar auf Grad 1 reduziert.

Reduzierung des Pflegegrades

„Eine Verringerung des Pflegegrades erleben wir in unseren Beratungen häufiger“, sagt Gisela Rohmann, Juristin am Informations- und Beschwerdetelefon Pflege und Wohnen in Einrichtungen bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Ein Pflegegrad gilt nicht automatisch für das ganze Leben.“ Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, kann er erhöht werden. Wenn sich aber beispielsweise ein Schlaganfallpatient gut entwickelt hat und wieder selbständig laufen oder essen kann, kann der Pflegegrad auch reduziert werden.

Um den Pflegegrad zurückzustufen, muss die Pflegekasse aber nachweisen, dass eine wesentliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten ist. Und die Versicherten müssen vor der Rückstufung die Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Gab es über die Zeit keine gesundheitliche Verbesserung, sollte ein Widerspruch in Erwägung gezogen werden.

Sonderfall Überleitung

Bei Frau G. liegt allerdings ein Sonderfall vor: Die Juristinnen der Verbraucherzentrale können sie beruhigen. Weil sie schon im Jahr 2016 Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 1 erhalten hatte, ist sie besonders geschützt. „Personen, die im Rahmen der Pflegereform zum 1. Januar 2017 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, haben Bestandschutz. Ihr Pflegegrad kann nur dann reduziert werden, wenn überhaupt keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt, also kein Pflegegrad mehr ermittelt wird“, so Rohmann.

Im Fall von Frau G. durfte die Pflegekasse keine Verringerung des Pflegegrades vornehmen. Frau G. hat sich erfolgreich mit einem Widerspruch gegen die Rückstufung gewehrt.

VZ-RLP

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