Was drauf steht muss auch drin sein?

Pressemitteilung vom
Was tun, bei zu wenig Inhalt in abgepackten Lebensmitteln
Eine Frau steht im Supermarkt und schaut kritisch auf eine Verpackung eines Lebensmittel.
  • Bei der Verbraucherzentrale häufen sich Beschwerden über zu wenig befüllte Lebensmittelpackungen
  • Rechtlich sind bestimmte Toleranzgrenzen erlaubt und es gilt das Mittelwertprinzip
  • Die Verbraucherzentrale rät, im Zweifel das Eichamt einzuschalten
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Derzeit häufen sich bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Beschwerden über zu wenig Inhalt in Lebensmittelpackungen, wie Weichkäse, Nüsse oder Mehl. Ein typisches Beispiel: Im 150 Gramm Becher-Joghurt sind laut Küchenwaage lediglich 130 Gramm enthalten. Käufer:innen verlassen sich auf die angegebene Gewichtsangabe, die so genannte Nennfüllmenge. „In der Verpackung sollte mindestens die Menge drin sein, die draufsteht“, fordert Caroline Ludwig, Ernährungsexpertin von der Verbraucherzentrale. „Rechtlich sind jedoch geringfügige Abweichungen bei den Füllmengen zulässig.“
Geregelt sind diese Toleranzgrenzen in der Fertigpackungsverordnung. Verpackungen mit 100 bis 200 Gramm oder Milliliter dürfen beispielsweise 4,5 Prozent weniger Inhalt haben als angegeben. „Ist der 150-Gramm-Becher nur mit 143,25 Gramm Joghurt gefüllt, liegt das noch im gesetzlichen Rahmen“, so Ludwig. „130 Gramm Inhalt sind allerdings definitiv zu wenig.“

Die Fertigpackungsverordnung sieht zudem das Mittelwertprinzip vor. Demnach dürfen einzelne Packungen innerhalb der Toleranzgrenzen weniger enthalten, wenn dies durch mehr Gewicht in anderen Packungen ausgeglichen wird. Der Mittelwert innerhalb der Charge muss stimmen. Die Angabe der Nennfüllmenge auf der Verpackung bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Herstellung des Lebensmittels. Mögliche Austrocknungsverluste im Laufe der Lagerung, beispielsweise bei Brot, werden nicht berücksichtigt.

Wegen dieser Vorgaben und der Messungenauigkeit haushaltsüblichen Waagen können Privatpersonen selbst nicht prüfen, ob der Hersteller die Toleranzgrenzen eingehalten oder die Verpackung gesetzeswidrig unterfüllt hat. Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, zu gering befüllte Verpackungen bei den Eichbehörden (Link verlässt die Seite der VZ) der Bundesländer zu melden. Diese führen stichprobenartig amtliche Füllmengenkontrollen bei den Herstellern durch.

VZ-RLP

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