- Fehlende Reparierbarkeit soll Sachmangel werden
- Die Verbraucherzentrale begrüßt den Vorschlag des Landes Rheinland-Pfalz bei der Verbraucherschutzministerkonferenz zur Reparierbarkeit
- Verbraucher:innen könnten Reparierbarkeit wirksam einfordern
Das Land Rheinland-Pfalz schlägt im Rahmen der am 28. Juni 2023 startenden Verbraucherschutzministerkonferenz vor, dass Reparierbarkeit künftig ausdrücklich Teil der zivilrechtlichen Gewährleistung werden soll. „Der Vorschlag ist ein Meilenstein hin zu einem Recht auf Reparatur“, sagt Heike Troue, Vorständin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz und begrüßt aus Verbrauchersicht den Vorstoß des Landes Rheinland-Pfalz ausdrücklich. „Verbraucher:innen erwarten schon jetzt zu Recht, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben zur Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit von Produkten eingehalten werden. Durch die vorgeschlagene Verzahnung von Umweltrecht und privatem Verbraucherrecht hätten sie damit endlich einen Hebel in der Hand, um das auch durchzusetzen.“
Bei der Verbraucherzentrale äußern viele Menschen ihren Unmut darüber, dass Geräte nicht repariert werden. Einige typische Beispiele:
Beim Staubsauger ist nur eine Düse kaputt, beim Drucker hängt ein einziges Rädchen und gerade die Smartphone-Reparatur ist eine einzige Zumutung. So treiben beispielsweise verklebte Displays, Akkus und Co die Reparaturpreise unnötig in die Unwirtschaftlichkeit. Und obendrauf gibt es vom Hersteller während der wochenlangen Reparatur kein Ersatzgerät, untragbar für viele Reparaturwillige. Dabei würden viele Verbraucher:innen ihren Konsum gerne nachhaltiger gestalten und deshalb im Fall von Defekten eine Reparatur einem Neukauf vorziehen. Doch innerhalb der Gewährleistungsfrist ist es meist leichter, ein neues Produkt vom Hersteller oder Verkäufer zu bekommen, als ein vorhandenes reparieren zu lassen. „Verbraucher:innen möchten Geräte oft gar nicht beim kleinsten Defekt entsorgen, aber sie scheitern an Herstellern und Verkäufern“, sagt Ruth Preywisch, Expertin für Fragen des nachhaltigen Konsums bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Der Grund: Es gibt zwar gesetzliche Vorschriften zur Reparierbarkeit für Hersteller, diese müssen aber von Aufsichtsbehörden durchgesetzt werden und Verbraucher:innen können sich nicht direkt darauf berufen.
Fehlende Reparierbarkeit ist bislang kein Sachmangel, den Verbraucher:innen im Rahmen ihrer Gewährleistungsrechte direkt durchsetzen können, indem sie vom Verkäufer beispielsweise Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz oder gänzlich Rücktritt vom Kaufvertrag fordern können. „In der Praxis heißt das heute unsinnigerweise für die meisten, dass sie einen neuen Staubsauger bekommen, obwohl eine neue Düse gereicht hätte“, sagt Preywisch. Nachhaltig sei das nicht.
VZ-RLP
Gefördert durch: