Verbraucherzentrale Bundesverband klagt erfolgreich gegen SuperFit Sportstudios
Die SuperFit Studios waren während der Pandemie 2020 und 2021 für neun Monate geschlossen. Trotzdem verlangte das Unternehmen weiterhin Mitgliedsbeiträge von seinen Kund:innen. Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband erfolgreich. Das Verfahren endete mit einem Urteil vom 29. August 2022.
Das Wichtigste in Kürze
- SuperFit hatte während der Schließung wegen der Corona-Pandemie weiterhin Mitgliedsbeiträge von seinen Kund:innen verlangt.
- Das Verfahren endete durch ein Anerkenntnisurteil. Betroffene mussten für die Schließzeiten keine Mitgliedsbeiträge und keine Mahn- und Inkassogebühren zahlen.
- SuperFit zahlte bereits gezahlte Beiträge zurück. 1.322 Menschen hatten sich an der Klage beteiligt.
Darum ging es in dem Verfahren gegen SuperFit Sportstudios
Als die SuperFit Sportstudios während der Corona-Zeit geschlossen waren, hat SuperFit (EAST BANK CLUB the fitness factory GmbH) weiterhin Mitgliedsbeiträge von seinen Kund:innen verlangt. In vielen Fällen hat das Unternehmen Mahnungen verschickt und Inkassoverfahren durchgeführt. 1.322 Menschen beteiligten sich an der Klage.
Das bedeutete das Ergebnis der Klage für Verbraucher:innen
Das Verfahren endete durch ein Anerkenntnisurteil. Der vzbv hat durch das Kammergericht in Berlin feststellen lassen, dass SuperFit keinen Anspruch auf diese Mitgliedsbeiträge hat und sie ggf. zurückzahlen muss. Besteht dieser Anspruch nicht, müssen auch verlangte Mahn- und Inkassokosten nicht von den Verbraucher:innen getragen werden. Das Gericht urteilte außerdem, dass das Fitnessstudio nicht Verträge verlängern durfte, indem es die Dauer der Schließzeiten an die Vertragslaufzeit anhängt.
Betroffene, die sich wirksam im Klageregister eingetragen hatten, mussten zunächst nichts unternehmen. SuperFit hatte angegeben, die „streitgegenständlichen Beträge“ zu erstatten. Betroffene konnten SuperFit dazu auch auffordern und sich auf das Urteil berufen.
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