Bisherigen Anbieter umgehend kontaktieren
Ihr bisheriger Energieanbieter muss so schnell wie möglich erfahren, dass Sie gar nicht kündigen wollten und die Kündigung gegebenenfalls nicht wirksam ist.
Sollte Ihr Altanbieter nicht bereit sein, Ihren Vertrag wieder herzustellen und zu den früheren Bedingungen weiterlaufen zu lassen, nehmen Sie Kontakt zum Verteilnetzbetreiber auf. Dieser wird auf Ihrer Energierechnung angegeben.
Wenn der ungewollte Vertrag rückabgewickelt ist, suchen Sie aktiv nach einem neuen Tarif. Andernfalls laufen Sie Gefahr, unnötig lange über die meist teure Grundversorgung beliefert zu werden. Diese springt automatisch ein, wenn Sie gar keinen Vertrag haben.

Ihre Erfahrungen sind wichtig!
Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Informationen und Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Wir suchen Ihre Fälle aus den Bereichen Digitaler Markt, Finanzmarkt und Energiemarkt.
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So schützen Sie sich gegen ungewollte Anbieterwechsel
Geben Sie niemals Ihre Zählernummer preis, wenn Sie nicht wirklich wechseln wollen! Für die Erstellung eines Angebots und andere Schritte benötigen Energieanbieter Ihre Zählernummer nicht.
Solange die Zählernummer unbekannt ist, kann Sie niemand an Ihrer Lieferstelle anmelden und Ihnen auf diese Weise einen Vertrag unterschieben. Auch Ihre Kontoverbindung sollten Sie niemals am Telefon bekannt geben.
Schließen Sie keine Verträge an der Haustür oder am Telefon ab. Selbst wenn Ihr aktueller Energieanbieter telefonisch einen vermeintlich günstigen Tarif anbietet, sollten Sie nicht spontan zustimmen.
Nehmen Sie sich die Zeit für einen Preisvergleich und prüfen Sie alle Vertragsbedingungen. Das können Sie während eines Telefonats nicht leisten.
Maßnahmen der Verbraucherschützer
Wegen unverlangter Telefonwerbung, untergeschobener Verträge und teils anderer Verstöße hat die Verbraucherzentrale NRW vier Unternehmen abgemahnt und teilweise bereits Klage erhoben:
- Gegen die Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG wurde beim Landgericht Karlsruhe unter anderem Klage eingereicht, weil Verbrauchern, die telefonisch lediglich Informationsmaterial erbeten hatten, Auftragsbestätigungen zugesandt worden waren. Gegenstand der Klage war darüber hinaus, dass Verbrauchern nur Verträge mit einer Grundlaufzeit von 36 Monaten angeboten worden waren. Dies ist zwar als individuelle Vereinbarung zulässig, doch Kunden müssen dabei die freie Wahl unter beliebigen Laufzeiten haben. Kann der Kunde die Laufzeit nicht frei vereinbaren, handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung – die unwirksam ist, wenn die Laufzeit darin mehr als 24 Monate beträgt.
Inzwischen hat das Landgericht Karlsruhe mit Annerkennungsurteil vom 04.10.2018 (10 O 156/17) das Unternehmen dazu verurteilt, das Versenden von Auftragsbestätigungen zu unterlassen, wenn Verbraucher nur Informationsmaterialien angefordert hatten. Ferner ist es dem Unternehmen nach dem Urteil untersagt, Kunden den Abschluss von Verträgen mit 36 Monaten Vertragslaufzeit zu bestätigen, wenn Verbraucher diese Laufzeit nicht individuell aushandeln konnten.
- Die PST Europe Sales GmbH wurde wegen Telefonwerbung und untergeschobener Verträge verklagt. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass sie laufende Stromverträge der neu geworbenen Kunden gekündigt hatten, ohne dass der Verbraucher die hierzu erforderliche Vollmacht in Textform erteilt hatte. Dies war bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen ja schon praktisch gar nicht möglich. Das Landgericht München I hat der Klage inzwischen vollumfänglich stattgegeben (Urteil vom 08.05.2018 - 33 O 5550/17). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
- Die Voxenergie GmbH wurde wegen der gleichen Verstöße wie die PST Europe Sales GmbH abgemahnt. Das Landgericht Berlin hat die Voxenergie mit nicht rechtskräftigem Teilurteil vom 04.07.2018 (15 O 170/17) inzwischen dazu verurteilt, unerlaubte Werbeanrufe sowie Kündigungen der laufenden Stromverträge ohne Vollmacht zu unterlassen. Das Verfahren läuft in Bezug auf die untergeschobenen Verträge weiter.
- Gegen die Mivolta GmbH wurde wegen unlauterer Telefonwerbung sowie wegen Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, die nicht alle erforderlichen Kontaktdaten für den Widerruf enthielt, Klage erhoben. Letzteres hat das Landgericht München I der Mivolta GmbH mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 05.09.2017 untersagt. Nach einem weiteren Urteil des Gerichts muss das Unternehmen es nun auch unterlassen, Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen (Urteil vom 01.12.2017 – 37 O 5551/17). Beide Urteile sind rechtskräftig.