Vermögenswirksame Leistungen: Verschenken Sie kein Geld!

Stand:
Je nach Tarifvertrag haben Verbraucher:innen gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Vermögenswirksame oder Altersvorsorgewirksame Leistungen. Der Betrag liegt meist zwischen 6 und 40 Euro, kann auch größer sein.
Eine Person notiert sich etwas hinter vier verschieden hohen Stapeln von Geldmünzen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es gibt verschiedene Produkte, die für Vermögenswirksame Leistungen in Frage kommen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der Rendite, der Risiken, der Kosten und der Verfügbarkeit.
  • Anspruch auf eine Förderung (Arbeitnehmersparzulage) haben Sie nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen.
  • Sie können die Förderung auch für zwei Verträge kassieren.
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Habe ich ein Anrecht auf vermögenswirksame Leistungen?

Laut dem 5. Vermögensbildungsgesetz dürfen Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber verlangen, Teile ihres Arbeitslohns vermögenswirksam anzulegen, wenn das zuvor so vereinbart wurde. Der Arbeitgeber legt Geld für seine Arbeitnehmer an und zahlt als freiwillige Leistung oft einen Zuschuss. Seine Höhe ist je nach Branche entweder im Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen festgelegt.

In der Regel sehen die Tarifverträge einen Arbeitgeberzuschuss zwischen 6 Euro und 40 Euro vor. Wer auf den Arbeitgeberzuschuss verzichtet, verschenkt Geld. Es ist aber auch möglich, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen auf einen höheren Zuschuss einigen. Der oft genannte Betrag von 40 Euro ist arbeitsrechtlich nicht gedeckelt.

Daneben ist es auch möglich, dass Arbeitnehmer:innen freiwillig zuzahlen und auf diese Weise zum Beispiel zwei Verträge mit jeweils 40 Euro monatlich besparen. Das kann vorteilhaft sein, wenn Sie die Förderung sowohl für einen Bausparvertrag (oder stattdessen Darlehenstilgung) sowie einen Fondssparplan beantragen möchten. Anspruch auf die staatliche Arbeitnehmersparzulage haben Sie aber nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen.

Zur Anlage gibt es verschiedene Möglichkeiten:

VL-Bausparverträge

Mit einem Bausparvertrag können Sie Eigenkapital bilden und bekommen gleichzeitig den Anspruch auf ein späteres Bauspardarlehen. Sie müssen immer mindestens den Regelsparbeitrag einzahlen, der sich aus dem Tarif und der Bausparsumme ergibt. Zinssatz und Tilgungsbetrag dafür werden bei Vertragsschluss festgelegt, ebenso der Zinssatz für das entstehende Guthaben. Brauchen Sie kein Bauspardarlehen, können Sie Tarife mit höheren Guthabenzinsen wählen.

Was Sie mit dem Geld machen, bleibt Ihnen überlassen. Das Guthaben ist nicht zweckgebunden – anders als das Bauspardarlehen. Das können Sie nur für "wohnwirtschaftliche Zwecke" in Anspruch nehmen. Darunter fallen etwa der Kauf, die Renovierung oder die Sanierung einer Wohnimmobilie.

VL-Wertpapiersparen mit Investmentfonds (oder Einzelaktien, was die Verbraucherzentralen nicht empfehlen)

Beim Fondssparplan investieren Sie Ihr Geld in unterschiedliche Aktien, festverzinslichen Wertpapieren und/oder Immobilien.

Mit dem Kauf von Anteilen an Investmentfonds werden Sie Miteigentümer am Fondsvermögen. Durch Kursgewinne und Erträge steigt der Wert Ihrer Anteile. Durch Kursverluste und Kosten sinkt der Wert. ETF-Sparpläne sind kostengünstiger als die Fondssparpläne, die im Regelfall in der Bankfiliale angeboten werden.

Fondssparpläne erfordern meist einen Mindestsparbetrag, zum Beispiel 25 Euro. Fällt der Zuschuss des Arbeitgebers geringer aus, müssen Sie die Differenz selbst aufstocken oder eine Alternative zum Fondssparplan wählen.

VL-Banksparverträge

Banksparpläne sind Ratensparverträge mit einem festen oder veränderlichen Zins und, je nach Angebot, auch mit einem Bonuszinssatz. Auch wird je nach Anbieter das "Durchhalten" des Vertrags mit einem Schlussbonus belohnt. Im Vergleich zu anderen Produkten sind VL-Banksparpläne wegen der Einlagensicherung sicher und preiswert. Es fallen keinerlei Abschlusskosten an.

Tilgung von Darlehen

Haben Sie einen Kredit zur Finanzierung eines selbst genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung aufgenommen? Zum Abbezahlen können Sie vermögenswirksame Leistungen ebenfalls einsetzen. Die zusätzliche Tilgung verringert die Restschuld entsprechend und senkt somit die Zinslast Ihres Darlehens.

Bei Bauspardarlehen ist die Aufstockung der monatlichen Tilgungen um die vermögenswirksamen Leistungen kein Problem. Die Allgemeinen Bausparbedingungen regeln, dass Sie jeder Zeit das Recht auf Sondertilgung haben.

Bei Annuitätendarlehen von Banken und Sparkassen kommt es dagegen auf die Regelung im Kreditvertrag an. Wenn kein Recht auf Sondertilgung explizit vereinbart ist, können Kreditinstitute die Extra-Tilgung ablehnen. Stimmt das Institut aber zu, kann Ihr Arbeitgeber den vereinbarten Beitrag direkt auf das Darlehenskonto überweisen.

Bereiten Sie gerade die Finanzierung einer Immobilie vor, können Sie die Tilgung durch vermögenswirksame Leistungen direkt mit  vereinbaren.

Altersvorsorgewirsame Leistungen (AVWL)

Viele Tarifverträge sehen keine Vermögenswirksamen Leistungen mehr vor, sondern enthalten stattdessen Vereinbarungen über sogenannte altersvorsorgewirksamen Leistungen. Hierbei dürfen die Beiträge Ihres Arbeitgebers nur noch für eine zusätzliche private oder betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Das Guthaben ist nach Einzahlung nicht mehr verfügbar, sondern wird nur noch als Rente ausgezahlt oder, sofern vereinbart, als Kapitalleistung zum Rentenbeginn.

Als Altersvorsorgewirksame Leistungen kommen in Frage:

Staatliche Förderung mit der Arbeitnehmersparzulage

Liegt Ihr Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen, können Sie Arbeitnehmersparzulage beantragen. Dabei handelt es sich um eine jährliche Förderung, die Sie auf Ihre jährlichen Einzahlungen erhalten. Gefördert werden Bausparverträge oder Tilgungen von Darlehen für selbst genutzte Immobilien sowie Fondssparpläne. Nicht gefördert werden Einzahlungen in einen Banksparplan. Die Höhe der Förderung und die Einkommensgrenzen unterscheiden sich:

  Bausparvertrag/Darlehenstilgung Fondssparplan / Wertpapiersparplan

Grenze für das zu versteuernde Einkommen

bei Ledigen
bei zusammen veranlagten Paaren

 

40.000 Euro
80.000 Euro

 

40.000 Euro
80.000 Euro

Höhe der Arbeitnehmersparzulage 9 Prozent auf maximal 470 Euro jährlich bzw. 39,17 Euro monatliche Einzahlung (ergibt 43 Euro) 20 Prozent auf maximal 400 Euro jährliche bzw. 33,34 Euro monatliche Einzahlung (ergibt 80 Euro)

Entscheidend für die Arbeitnehmersparzulage ist nicht der Bruttoarbeitslohn, sondern das zu versteuernde Einkommen. Arbeitnehmer können zum Beispiel die Pendlerpauschale, andere Werbungskosten und Kinderfreibeträge geltend machen.

Sie müssen die Arbeitnehmersparzulage jährlich mit Ihrer Einkommenssteuererklärung beantragen. Sie wird dann vorgemerkt und nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren auf den jeweiligen Vertrag überwiesen. Erst dann können Sie also darüber verfügen.

Das Fazit der Verbraucherzentralen

Ein VL-Banksparplan kommt in Frage, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben und auf Sicherheit setzen wollen.

Ein VL-Bausparvertrag eignet sich vor allem für Sie, wenn Sie auf Sicherheit setzen wollen, die Förderung erhalten und einen rentablen Vertrag mit minimalen Kosten abschließen.

Ein VL-Fondssparplan oder ETF-Sparplan bietet sich an, wenn Sie höhere Renditen anstreben und bereit sind, Wertschwankungen hinzunehmen.

Die Arbeitnehmersparzulage – eine einkommensabhängige Förderung des Staates – ist am höchsten für VL-Fondssparpläne. Es gibt sie aber auch für VL-Bausparverträge, VL-Wertpapiersparen und das Tilgen von Darlehen für selbst genutzte Immobilien. Beim Bausparvertrag können  Sie für darüber hinausgehende Einzahlungen unter Umständen zusätzlich zur Arbeitnehmersparzulage auch die Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen.

Welche Anlageform für Sie die richtige ist, hängt letztlich von Ihrer individuellen Situation ab. Einen unabhängigen Anbietervergleich finden Sie bei der Stiftung Warentest. Gerne können Sie sich von den Experten der Verbraucherzentralen unabhängig beraten lassen.

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Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

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Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.