Das Wichtigste in Kürze:
- Täglichen Baulärm müssen Sie im Urlaub nicht hinnehmen. Sie können dann einen Teil der Reisekosten zurückverlangen.
- Reiseveranstalter müssen Sie über Baulärm informieren.
- Möchten Sie den Reisepreis mindern, müssen Sie den Reiseveranstalter über die Mängel informieren und diese auch nachweisen.
- Bei Hotellärm wie lauter Musik oder Verkehrslärm haben Sie keinen Anspruch auf Preisminderung.
Baulärm
Über eventuelle Störungen durch Baustellen, auf denen jeden Tag mehrere Stunden Maschinen dröhnen, müssen Reiseveranstalter informieren. Fehlt dieser Hinweis auf häufigen und starken Lärm, zum Beispiel im Reiseprospekt, können Sie einen Teil des Reisepreises zurückfordern. Das gilt auch, wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt auf gelegentlichen Lärm hinweist, es aber tatsächlich mehr als ein bis zwei Stunden täglich die Ruhe stört.
Macht der Reiseveranstalter keine genauen Angaben zu Häufigkeit, Intensität und Tageszeit der Beeinträchtigung, sollten Sie ihm vor Reiseantritt nachweislich mitteilen, dass Sie die Reise vorbehaltlich der Geltendmachung späterer Ansprüche antreten, da Sie erst vor Ort den Grad der Beeinträchtigung feststellen können.
Hotellärm
Bei Verkehrslärm oder lauter Musik aus der Diskothek muss die Lärmbelästigung allerdings ein offensichtlicher Mangel der gebuchten Reise sein. Als Grundlage für die vereinbarte Leistung gilt die Katalog-Beschreibung. Weist der Reiseveranstalter in seinem Prospekt darauf hin, dass das Hotel in lebendiger Umgebung liegt oder eine eigene Diskothek bietet, kann Lärm aus diesen Quellen nicht bemängelt werden.
In südlichen Urlaubsgebieten wird nächtlicher Lärm bis Mitternacht oft auch als landestypisch und hinnehmbar angesehen. Das gilt aber nicht, wenn Ihnen die Beschreibung im Reisekatalog ein "ruhiges Feriendomizil in ruhiger Lage" (LG Kleve, Az.:6 S 23/96) versprochen hat. Sie sollten daher Kataloge und Prospekte genau lesen. Bei Hinweisen auf Unterkünfte direkt im Zentrum, in lebhafter Lage oder in der Nähe des Flughafens müssen Sie mit Lärm rechnen.
Mangel anzeigen
Wollen Sie den Reisepreis mindern, müssen Sie beweisen, dass ein Reisemangel vorgelegen hat. Ist Ihnen eine ruhige Lage zugesichert worden, oder finden Sie im Katalog keinen Hinweis auf mögliche Lärmquellen, sollten Sie Beweise für die entsprechende Störung sammeln, beispielsweise Zeugen, die den Lärm bestätigen, oder Fotos von einer Baustelle. Außerdem müssen Sie dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigen, dass Sie sich in Ihrer Erholung beeinträchtigt fühlen und Abhilfe verlangen. Dazu führen Sie Ihre Beanstandungen einzeln auf und lassen sich auf dieser Mängelliste die Kenntnisnahme ("Zur Kenntnis genommen") durch den Reiseleiter vor Ort bestätigen.
Nicht zuständig für die Annahme von Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn, dies ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Ist kein Reiseleiter zu erreichen, weder im Hotel noch am Ferienort, sollten Sie den Reiseveranstalter in Deutschland über die Mängel informieren - am besten telefonisch und im Beisein von Zeugen.
Ersatzangebot
Der Reiseveranstalter kann daraufhin die Störung beseitigen oder Abhilfe schaffen, indem er Ihnen ein anderes Quartier verschafft. Dieses Ersatzangebot müssen Sie nur annehmen, wenn es den gebuchten Leistungen entspricht oder höherwertig ausfällt. Überdies muss der Wechsel zumutbar sein. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn sich das Ausweichhotel in einem anderen Ort befindet. Akzeptieren Sie die Ersatzunterkunft, können Sie für die dort verbrachten Tage später nicht verlangen, den Reisepreis wegen des Lärms zu mindern. Treffen Sie auch im neuen Hotel auf Mängel, gehen Sie vor oben beschrieben.
Reisepreis mindern
Sie können den Reiseveranstalter auffordern, einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zu erstatten. Je nach Intensität und Dauer des Lärms können dies in der Regel zwischen fünf und 60 Prozent sein.
Mangel selbst beseitigen
Unabhängig von der Art der Lärmbelästigung haben Sie noch eine weitere Möglichkeit. Sie können dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.
Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Ihre Kosten für die Alternative können Sie vom Reiseveranstalter zurückverlangen.
Anhaltspunkte, wie viel Reisepreisermäßigung Ihnen zusteht, geben folgende Reisemängeltabellen: