Waldbrände am Urlaubsort - Was Reisende wissen sollten

Pressemitteilung vom
Waldbrände wüten in Italien, Griechenland und der Türkei. Viele Reisende fragen bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nach, ob sie ihren gebuchten Sommerurlaub in den betroffenen Regionen antreten müssen.
Waldbrand Feuer
  • Waldbrände wüten in Urlaubsregionen.
  • Viele Reisende fragen sich, ob sie ihren gebuchten Urlaub in die betroffenen Regionen antreten müssen.
  • Es gibt Unterschiede bei Pauschalreisen und individuell gebuchten Reisen.
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Waldbrände wüten in Italien, Griechenland und der Türkei. Viele Reisende fragen bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nach, ob sie ihren gebuchten Sommerurlaub in den betroffenen Regionen antreten müssen.

„Wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen, können Pauschalreisende von ihrem Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig beenden“, so Jennifer Kaiser, Fachberaterin für Digitales und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale. „Unvermeidbar und außergewöhnlich sind Umstände, wenn Reisende und Reiseveranstalter sie nicht kontrollieren können. Dies ist bei Naturkatstrophen wie Vulkanausbrüchen, Waldbränden, Erd- oder Seebeben im oder in unmittelbarer Nähe des Reisegebietes der Fall.“

Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, hängt immer von der Lage vor Ort und nicht vom persönlichen Empfinden des Reisenden ab. Deshalb empfiehlt es sich, die Hinweise und Warnungen des Auswärtigen Amtes und der lokalen Behörden heranzuziehen.

„Wenn abzusehen ist, dass die geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt durchführt werden kann, kann auch der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten“, so Kaiser. „Den Rücktritt muss er unverzüglich nach Kenntnis der Umstände erklären und den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten.“

Haben Reisende hingegen Leistungen wie Flug und Unterkunft separat gebucht, müssen sie die einzelnen Reiseleistungen dann nicht bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Luftraum oder das Gebiet, in dem sich die Unterkunft befindet, gesperrt werden.

Ist eine Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt bei Nichtanreise rechnen. Wurde die Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt.

Weitere Informationen zum Reiserecht bei Naturkatastrophen finden sich auf der Internetseite der Verbraucherzentrale.

Individuelle Beratung rund um das Thema bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung.

Für Betroffene bietet die Verbraucherzentrale zudem Musterbriefe für einen Reiserücktritt an.

Rücktritt vom Reisevertrag vor Reiseantritt
 

Rücktritt vom Reisevertrag nach Reiseantritt

VZ-RLP

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